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Wann ist bei einer veränderten Anlage eine Risikobeurteilung zu erstellen?

KomNet Dialog 4799

Stand: 21.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Gibt es eine Vorschrift, ab wann bei einer Veränderung an einer bereits bestehenden Anlage keine Risikobeurteilung zu erstellen ist, bzw. wann ist eine Risikobeurteilung an einer veränderten Anlage zu erstellen? Generell immer?

Antwort:

Das Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen" gibt eine Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage, ob es sich im Einzelfall um eine "wesentliche Veränderung" handelt.


Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Anlage um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) handelt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Änderung/Veränderung um eine wesentliche Veränderung der Maschine handelt. Jede Veränderung an einer Maschine ist zunächst im Hinblick auf ihre sicherheitsrelevante Auswirkung zu untersuchen. Diese Untersuchung kann z. B. unter Anwendung der Verfahren der DIN EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung“ durchgeführt werden.


Im Falle einer wesentlichen Veränderung sind die Herstellerpflichten gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und 9. ProdSV zu erfüllen, die auch für neue Maschinen anzuwenden sind (z. B. Risikobeurteilung unter Beachtung der einschlägigen Normen,

EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, ...).


Liegt keine wesentliche Veränderung vor, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Maschine (Arbeitsmittel) durchzuführen.


Das Interpretationspapier enthält folgenden Hinweis:


Unabhängig davon kann sich aber aus anderen Rechtsvorschriften für den Arbeitgeber, der die Maschine seinen Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die Pflicht zur Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen ergeben.


Grundsätzlich muss nach allen Änderungen an Maschinen – nicht nur nach wesentlichen Veränderungen – eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchgeführt werden. Diese zählt zu den betrieblichen Arbeitsschutzpflichten des Verwenders einer Maschine bzw. Anlage als Arbeitsmittel. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung können Maßnahmen, insbesondere technische Maßnahmen, notwendig werden, um den Beschäftigten ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Es ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Informationen zum sicheren Betrieb der Maschinen, wie z. B. Betriebsanweisung, erforderlich ist (vgl. § 12 BetrSichV).