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Gehören Umkleidezeiten von Mitarbeitern, die spezielle Schutzkleidung tragen müssen, zur Arbeitszeit?

KomNet Dialog 23935

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Gehören Umkleidezeiten von Mitarbeitern, als Beispiel Pulver-Lackierer in Nachbeschichterkabinen, die spezielle Schutzkleidung tragen müssen, zur Arbeitszeit?

Antwort:

Die gesetzliche Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz - ArbZG (§ 3 ArbZG) beginnt und endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt bzw. beendet. Hierbei gehören Wegezeiten sowie Umkleide und Waschzeiten in der Regel nicht zur Arbeitszeit, selbst wenn sie vergütet werden. Ausnahmsweise gehört die Umkleidezeit dann zur Arbeitszeit, wenn das Umkleiden für die berufliche Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei Sicherheitsbekleidung) - siehe hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 11.10.2000, Az.: 5 AZR 122/99.


In Bezug auf die Anerkennung von Wasch- und Umkleidezeiten als Arbeitszeit gibt es, insbesondere bei stark schmutzenden Tätigkeiten, häufig auch tarifvertragliche Regelungen, die sehr unterschiedlich sein können. Darüber hinaus können im Einzelfall arbeitsvertragliche Regelungen relevant sein.


In seinem Urteil vom 19.09.2012 (5 AZR 678/11) hat das BAG in einem Fall, in dem der TV-L galt, entschieden, dass Umkleidezeiten auch dann als Arbeitszeit vergütet werden müssen, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.


Entscheidend sind also letztendlich die Verhältnisse im Einzelfall, eine pauschale Aussage ist hier leider nicht möglich.