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Gibt es bei Tätigkeiten nach TRBA 213 und TRBA 214 eine "Duschpflicht" für die Beschäftigten?

KomNet Dialog 23375

Stand: 01.03.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Gibt es bei Tätigkeiten nach TRBA 213 und TRBA 214 eine "Duschpflicht" für die Beschäftigten? Kann der Unternehmer eine Duschpflicht aussprechen? Und was ist hierbei zu berücksichtigen?

Antwort:

Nach § 9 Biostoffverordnung (BioStoffV) müssen bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehalten werden.


Sowohl in der TRBA 213 (Abschnitt 4.6.1 (1)) wie auch in der TRBA 214 (Abschnitt 4.11.1 (1)) wird gefordert, dass Umkleideräume mit Schwarz-Weiß-System zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung, sowie Waschräume mit Duschen einzurichten sind. Waschbecken sind mit Reinigungs- und ggf. Desinfektionsmittelspender und Einmalhandtüchern auszustatten.


Vor dem Betreten der Pausenräume und nach Beendigung der Arbeit sind mindestens die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Der erstellte Hygieneplan ist zu beachten. Diese Forderung findet sich auch in beiden TRBA's.


Nach Abschnitt 4.2 (2) der TRBA 213 sind die allgemeinen Grundsätze zur Hygiene bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der TRBA 500 “Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen” zu beachten. Auch hier findet sich nur die Forderung nach dem Waschen der Hände.


Eine Duschpflicht ist in den genannten Vorschriften nicht vorgesehen. Festgelegt wird nur die Reinigung der Hände. Selbstverständlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung -über die Mindestanforderung der gesetzlichen Regelungen hinaus- weitere Maßnahmen umzusetzen. Es empfiehlt sich bei Bedarf die Einführung einer Duschpflicht im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festzuhalten.