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Muss die vorhandene Förderanlage nachträglich eine CE-Erklärung bekommen oder reicht es aus, wenn die neue angegliederte Verpackungsmaschine separat eine entsprechende Erklärung besitzt ?

KomNet Dialog 43444

Stand: 18.01.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir haben in 1998/1999 eine Förderanlge zum Transport von Europaletten von einem Gebäude in ein anderes verlegt. Der Hersteller hat uns diese mit einer EG Herstellererklärung im Sinne der EG Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, Anh.II B überlassen. Jetzt soll die Anlage am Endpunkt um 3 m eingekürzt werden und eine Verpackungsmaschine angegliedert werden. Dabei kommt die Streitfrage auf, muss die vorhandene Förderanlage nachträglich eine CE-Erklärung bekommen oder reicht es aus, wenn die neue Verpackungsmaschine separat eine entsprechende Erklärung besitzt ? Und, hätte die Förderanlage seinerzeit überhaupt ohne CE-Erklärung geliefert werden dürfen ?

Antwort:

Wir haben in 1998/1999 eine Förderanlage zum Transport von Europaletten von einem Gebäude in ein anderes installiert. Der Hersteller hat uns diese mit einer EG Herstellererklärung im Sinne der EG Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, Anh.II B überlassen. Jetzt soll die Anlage am Endpunkt um 3m eingekürzt werden und eine Verpackungsmaschine angegliedert werden. Dabei kommt die Streitfrage auf, muss die vorhandene Förderanlage nachträglich eine CE-Erklärung bekommen oder reicht es aus, wenn die neue Verpackungsmaschine separat eine entsprechende Erklärung besitzt?

 

Ob Sie durch die Änderung an der Maschine eine Konformitätserklärung ausstellen müssen (und damit zum Hersteller der neuen Maschine werden) hängt davon ab, ob es sich bei diesem Umbau um eine „wesentliche Veränderung“ handelt. Bei einer wesentlichen Veränderung muss eine neue Konformitätserklärung durch Sie ausgestellt werden. Bei dieser Einstufung kann Ihnen das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen“ helfen. Dies ist auch für die zu überarbeitende Gefährdungsbeurteilung hilfreich.

 

Außerdem ist in ihrem Fall noch entscheidend, ob die Förderanlage und Verpackungsmaschine als separate Maschinen zu beurteilen sind oder als eine Gesamtheit von Maschinen (als einzelne Maschine) gemäß Artikel 2 a) vierter Spiegelstrich der Richtlinie 2006/42 gelten. Auch hier bietet das frei erhältliche Interpretationspapier des BMAS zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" Hilfestellung.

 

Hätte die Förderanlage seinerzeit überhaupt ohne CE-Erklärung geliefert werden dürfen?

 

Die EG Herstellererklärung im Sinne der EG Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, Anh.II B war für Produkte vorgesehen die in andere Maschinen eingebaut werden, bzw. mit ihnen zusammen betrieben werden. In der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42 werden diese Produkte als unvollständige Maschinen bezeichnet und mit einer Einbauerklärung bereitgestellt. Daher ist die Förderanlage vom Hersteller nicht als „fertige Maschine“ mit Konformitätserklärung bereitgestellt worden, sondern als unvollständige Maschine mit einer Herstellererklärung.