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Muss bei einer "unvollständigen Maschine" gemäß Maschinenrichtlinie eine Betriebsanleitung UND eine Montageanleitung geliefert werden?

KomNet Dialog 17937

Stand: 15.02.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

Muss bei einer "unvollständigen Maschine" gemäß Maschinenrichtlinie eine Betriebsanleitung UND eine Montageanleitung geliefert werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterscheidet zwischen den Anforderungen für (vollständige) Maschinen und unvollständige Maschinen. D. h. dass bei unvollständigen Maschinen nur die speziellen Anforderungen (formal und materiell) für unvollständige Maschinen zu beachten sind.

Gem. Artikel 5 Abs. 2 stellt der Hersteller vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen ist. Artikel 13 verweist zur Konkretisierung hierzu auf verschiedene Anhänge der Maschinenrichtlinie. Sicherheitstechnische Anforderungen an das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen werden nicht genannt. Diese ergeben sich nur indirekt über die Inhalte der Dokumentation bzw. der verschiedenen Erklärungen.

Fasst man alles zusammen, ergeben sich folgende Anforderungen an das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen:
-   Durchführung einer Risikobeurteilung
-   Auflistung, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen - nach Wahl des Herstellers - angewandt wurden und          eingehalten werden (Anhang II 1 B, Satz 2 Nr. 4 und Anhang VII B a)
-   Ermittlung und Angabe der Restrisiken
-   Maßnahmen treffen bei Serienfertigung, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten     Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu gewährleisten
-   Prüfungen und Versuche zur Ermittlung des sicheren Zusammenbaus und der sicheren Benutzung nach Anhang VII B     durchführen
-   Sicherstellen, dass die in Anhang VII Abschnitt B genannten technischen Unterlagen für die zuständige Behörde verfügbar     sind
-   Montagevorgaben ermitteln und eine Montageanleitung gemäß Anhang VI ausstellen und der unvollständigen Maschine     beifügen
-   Eine Einbauerklärung nach Anhang II 1 B ausstellen und der unvollständigen Maschine beifügen.

Anhand der v. g. Aufzählung erkennnt man, dass eine Betriebsanleitung nach der Maschinenrichtlinie nicht gefordert wird.

Aus Sicht des Käufers einer unvollständigen Maschine ist es daher geboten, vor dem Kauf privatrechtliche Vereinbarungen hinsichtlich sicherheitstechnischer Aspekte, wie in diesem Fall auch das Mitliefern einer Betriebsanleitung, zu treffen.