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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Umkleideräume mit Sichtsschutz zum Umziehen ausgestattet sein?

KomNet Dialog 14427

Stand: 22.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Wir möchten die Umkleideräume im Betrieb umgestalten. Bislang war nur für die Mitarbeiter an den Maschinen Pflicht Arbeitskleidung (Schutzkleidung) zu tragen. Nun sollen alle Mitarbeiter, auch Frauen, sich komplett umziehen! Können wir drauf bestehen, dass die Umkleideräume mit Umkleidekabinen bestückt werden, damit sich die Leute, die sich nicht gerne vor anderen ausziehen möchten sich in einer Kabinen umziehen können?

Antwort:

Anforderungen an Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) findet sich im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 4.1 Absatz 3. Dort heißt es:


"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein, b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann. Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Nähere Anforderungen an Sanitärräume finden sich hier unter den Punkt 7.

Konkrete Aussagen zu Trennwänden oder Abtrennungen werden hier nicht getroffen.

Das bedeutet, dass ein spezieller Sichtschutz innerhalb des Umkleideraumes arbeitsschutzrechtlich nicht gefordert ist.