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Was hätte es für Konsequenzen, wenn wir Maschinen ohne CE-Zeichen in Betrieb nehmen?

KomNet Dialog 5364

Stand: 07.01.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Wir möchten mehrere Maschinen aus Übersee kaufen, die in unserer Produktionsstätte aufgebaut und dann produzieren sollen. Der Lieferant hat jedoch keine CE-Zeichen/Konformitätserklärung für diese Maschinen. Was hat das für uns für Konsequenzen, wenn wir die Maschinen ohne dieses Zeichen in Betrieb nehmen, z.B. wenn sich ein Unfall an einer solchen Maschine ereignet?

Antwort:

Nach der Maschinenverordnung - 9. ProdSV muss beim Inverkehrbringen die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 der 9. ProdSV versehen sein.

Weiterhin ist in § 4 Abs. 1 9. ProdSV nachzulesen, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.


Wer eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil vorsätzlich oder fahrlässig ohne EG-Konformitätserklärung oder CE-Kennzeichnung in den Verkehr bringt, handelt ordnungswidrig (§ 8 9. ProdSV)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden [§ 39 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)].


Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. [§ 5 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)].


Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Maschine ohne die erforderliche Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung betrieben wird, muss der Arbeitgeber möglicherweise mit einer Stilllegungsanordnung bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes rechnen.

Kommt es zu einem Unfall an solch einer Maschine, sind strafrechtliche Ermittlungen sowohl gegen den Inverkehrbringer als auch gegen den Arbeitgeber möglich.

Wir raten dringend davon ab, eine Maschine ohne die erforderliche Kennzeichnung und Bescheinigung in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen.