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Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. ( Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung). Demnach muss die andere Firma personelle und sicherheitstechnische Ausstattung haben und einen eigenen Beschäftigten stellen, der einen Sachk ...
Stand: 15.10.2024
Dialog: 44017
Fortbildungslehrgänge dürfen von behördlich anerkannten Lehrgangsträgern nach behördlicher Anerkennung des Fortbildungslehrgangs gemäß Anlage 5 der TRGS 519, durchgeführt werden.Die Lehrkräfte müssen fachkundig im Sinne des § 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sein:"(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfü ...
Stand: 05.03.2024
Dialog: 43909
Grundsätzlich dürfen ASI-Arbeiten (Abbruch,- Sanierungs,- und Instandhaltungsarbeiten) ausschließlich von Firmen durchgeführt werden, die personell und sicherheitstechnisch für solche Tätigkeiten ausgestattet sind.Personell ist eine Firma ausgestattet, wenn sie mindestens eine sachkundige Person beschäftigt. Welche Asbestsachkunde (Asbestschein) die Firma benötigt, hängt davon ab, welche Tätigkeit ...
Stand: 08.11.2023
Dialog: 43834
Einzelunternehmer ohne Beschäftigte unterliegen voll inhaltlich den Forderungen der TRGS 519. (s. Nummer 3.3 TRGS 519)Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*) (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)"§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch[...]2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und ande ...
Stand: 23.07.2023
Dialog: 43809
In I4.4 der LASI-Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (LV 45) finden Sie bezüglich des Verbots der Überdeckung ebenfalls folgende Ausführungen:"Nimmt man den reinen Wortlaut der aktuellen Gefahrstoffverordnung, dass Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern und –wandverkleidungen verboten sind, so wird a) auf Asbestzementprodukte und b) Dächer (außen am Gebäude) und asbestzement ...
Stand: 18.03.2023
Dialog: 43790
Die Leitlinie zur Gefahrstoffverordnung LV45 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beinhaltet sog. Leitsätze zu den Beschränkungen der GefStoffV bezüglich Asbest. Unter I4.4 wird das Verbot der Überdeckung konkretisiert, welches sich laut GefStoffV nur auf Asbestzementprodukte bezieht. Dort ist u.a. Folgendes zu lesen:"Asbesthaltige Putze, Estriche und Spachtelmassen sind ...
Stand: 28.02.2023
Dialog: 43771
Ja, Sie benötigen dafür mindestens einen Sachkundigen nach Anlage 4c TRGS 519.Die TRGS (Technische Regel Gefahrstoffe) 519 Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert und ergänzt vom 31.03.2022 basiert auf der z. Zt. gültigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 21.07.2021.(Wir erwarten eine überarbeitete GefStoffV, die schon vorgestellt wurde, aber noch nicht in Kraft ist.) Die TRGS 519 regelt die Asb ...
Stand: 13.11.2022
Dialog: 43733
Grundsätzlich gilt: BT-Verfahren, also emissionsarme Verfahren, sind 1:1 umzusetzen. Nur bei der exakten Umsetzung (1:1) der zugelassenen emissionsarmen Verfahren kann eine maximale Faserfreisetzung von 10.000 F/m³ angenommen werden.In Ihrem Fall handelt es sich nicht um Vinyl-Asbestplatten nach DIN 16 950 Ausgabe 4/77 (auch Flexplatten genannt), sondern um PVC-Boden. Somit kann das BT 11-Verfahre ...
Stand: 05.09.2022
Dialog: 43622
Nach der TRGS 519 handelt es sich bei der Entfernung der AZ-Rohre um eine Abbrucharbeit. Da in der Praxis während des Ausbaus von AZ-Rohren ausnahmslos immer mit Bruch gerechnet werden muss, ist bei diesen Arbeiten gemäß Nr. 16.3 (6) TRGS 519 entsprechend Nr. 14 – 14.3 TRGS 519 eine Abschottung zu erstellen und unter Luftwechsel zu halten. Da ein Staubsauger alleine i. d. R. für den Luftwechsel ni ...
Stand: 11.12.2021
Dialog: 43612
In der LV 45 "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung" wird die Frage I 1.1 "Was gilt bei Tätigwerden von Privatpersonen bei einer ASI-Maßnahme mit Asbest?" folgendermaßen beantwortet:"Privatpersonen: § 16 und Anhang II Nr. 1 Allerdings gelten auch für Privatpersonen bei ASI-Arbeiten mit Asbest Anforderungen zum Schutze Dritter, sei es durch Regelungen zum „Schutz der Sicherheit und Ordnung“, Baurech ...
Stand: 26.07.2021
Dialog: 22837
In der LV 45 Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung des LASI ist hierzu unter I 4.4 (Ergänzung 2018) Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV "Bei welchen Tätigkeiten ist das Verbot der Überdeckung einschlägig?" folgendes nachzulesen:"...Asbesthaltige Fußbodenplatten unterliegen nicht dem ausdrücklichen Überdeckungsverbot. Es ist jedoch streng zu prüfen, ob nicht die Nutzungsdauer des Bodens abgelauf ...
Stand: 09.11.2020
Dialog: 43329
Die beschriebenen Tätigkeiten sind Tätigkeiten an Asbestprodukten im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der TRGS 519. Es ist erforderlich mindestens einen sachkundigen Verantwortlichen nach Anlage 4 A im Betrieb zu haben. Alle Beschäftigten, die genannte Tätigkeiten ausführen sollen, müssen gemäß § 14 GefStoffV unterwiesen sein und es ist jedem Beschäftigten die persönliche Schutzausr ...
Stand: 16.10.2020
Dialog: 43309
Für ein Asbestzementdach gibt es kein Sanierungsgebot. Ist das Dach unbeschädigt und werden keine Arbeiten oder sonstige Veränderungen (dazu zählen auch Auf- und Anbringen von Trägern etc.) daran vorgenommen, muss das Asbest nicht saniert werden.Die Asbestrichtlinie gilt für schwach gebundene Asbestprodukte und findet hier somit keine Anwendung. ...
Stand: 16.07.2020
Dialog: 43219
Nein. In der TRGS 519 unter 2.9 wird beschrieben, dass ein Verfahren behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen anerkannt sein muss. Die anerkannten Verfahren sind in der DGUV Information 201-012 mit aktuellen Ergänzungen veröffentlicht.Die Messung bezieht sich in diesem Rahmen nur um den Nachweis der Faserkonzentrationen bei der Ermittlung, ob die Bedingungen zur Anerke ...
Stand: 22.08.2019
Dialog: 42814
Nein, da diese Art der Verwendung unter das Verwendungsverbot gemäß Anhang II Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung (Stand März 2017) fällt:(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für1. Abbrucharbeiten,2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag de ...
Stand: 03.07.2019
Dialog: 42768
Für Asbestprodukte gibt es keine Verwendungsbeschränkung, sondern ausschließlich ein Verwendungsverbot. Das bedeutet, dass einmal entfernte Asbestprodukte nicht wieder eingebaut werden dürfen. Das bedeutet ferner, dass es sich hier asbestbezogen um einen Abbruch, nicht aber um eine Instandhaltungsarbeit handelt.Begründung:Die Wiederverwendung ausgebauter Asbestprodukte ist verboten nach Gefahrstof ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 15603
Zur Probennahme genügt es, wenn ein damit Beschäftigter vorsorgeuntersucht und von einem während der Arbeiten ständig anwesenden Sachkundigen nach TRGS 519 Anlage 4C unterwiesen ist, sowie über Personenschutzausrüstung verfügt: Halbmaske, P2/P3-Filter, Einweganzug Kat. III Typ 3-5. Probennahmen ohne weitere Faserfreisetzung sind eine Nebenarbeit im Sinne der TRGS 519 Nr. 2.4.Eine kleine Fläche von ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 22340
ASI-Arbeiten sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten. Sie dienen -sofern die gesetzlichen Regelungen, insbesondere der TRGS 519, eingehalten werden- dazu, Asbest gefahr- und schadlos für Menschen und Umwelt der Verwendung zu entziehen und sicher zu entsorgen.ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und ähnlichen festgebundenen Asbestprodukten dienen primär dem gleich ...
Stand: 31.10.2018
Dialog: 42476
Für Rückbau, Entkernung oder Abbruch von asbesthaltigen Bauten und Bauteilen gilt die Gefahrstoffverordnung - GefStoff und konkretisierend die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (www.baua.de/TRGS/).Arbeiten an Asbest und asbesthaltigen Produkten im Baugewerbe sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gestattet die GefStoffV aussch ...
Stand: 20.07.2018
Dialog: 14132
Nein, hier greift nicht das Überdeckungsverbot, sondern das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit Asbest. Begründung: Gefahrstoffverordnung, Anhang 2 Nr.1 Abs.1: "Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. ...... Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch ....." (Hierbei handelt es sich um eine ergänzend ...
Stand: 07.09.2017
Dialog: 30221