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Darf bei einem Flachdach eine alte asbesthaltige Bitumenabdichtung mit neuen Bitumenbahnen überdeckt werden?

KomNet Dialog 43790

Stand: 18.03.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Darf bei einem Flachdach eine alte asbesthaltige Bitumenabdichtung mit neuen Bitumenbahnen überdeckt werden? Wenn ich die LV 45 Leitlinie zur Gefahrstoffverordnung I 4.4 (Ergänzung 2018) Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV richtig , verstehe sind diese Tätigkeiten unter bestimmten Vorraussetzungen zulässig. -- Wenn diese Überdeckung/Überbauung so erfolgt, dass gewährleistet ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Arbeiten den Hinweis auf das Vorhandensein von Asbest erhalten. Eine schwimende Verlegung (ohne Bohren und Kleben) somit das lockere Auflegen der neuen Abdichtung gewählt wird. Oder ist das Verbot der Überdeckung generell nach aktuellen Verordnungen einschlägig zu beachten?

Antwort:

In I4.4 der LASI-Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (LV 45) finden Sie bezüglich des Verbots der Überdeckung ebenfalls folgende Ausführungen:


"Nimmt man den reinen Wortlaut der aktuellen Gefahrstoffverordnung, dass Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern und –wandverkleidungen verboten sind, so wird a) auf Asbestzementprodukte und b) Dächer (außen am Gebäude) und asbestzementhaltige Wandverkleidungen (außen und innen) begrenzt. Damit sollte verhindert werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Tatsache, dass die asbesthaltigen Bauteile überdeckt sind (und damit nicht sichtbar) durch andere Tätigkeiten As-bestfasern freigesetzt werden. Diese Problematik trifft nach heutigem Wissensstand faktisch für alle asbesthaltigen Bauteile – innen wie außen, Dach, Innen- oder Außenwand und Fußboden – gleichermaßen zu. Weiter ist im Magdeburger Morinolfugen-Urteil (OVG 3 L 90/15) die Palette der unter das Überdeckungsverbot fallenden asbesthaltigen Bauteile weit ausgelegt worden, d.h., die Eingrenzung auf reine AZ-Produkte wird als beispielhaft („auch“) ausgelegt und dem größten Handlungsbedarf zur Zeit der Ausformulierung des Verbotes in der Gefahrstoffverordnung zugeschrieben. Dieser weiten Auslegung der potentiell betroffenen asbesthaltigen Bauteile soll im Wesentlichen gefolgt werden."


Der von Ihnen geschilderte Praxisfall fällt unter die weite Auslegung begründet auf dem Morinolfugen-Urteil. Des Weiteren ist das sog. Ende der Nutzungsdauer nach Anhang XVII der EU-REACH-Verordnung zu berücksichtigen. Soll eine asbesthaltige Bitumenabdichtung mit einer neuen Schicht Bitumenbahnen überdeckt werden, ist das Ende der Nutzungsdauer der abdichtenden Schicht eindeutig gegeben. In der LV45 sind hierzu in Zusammenhang mit zulässigen Instandhaltungsarbeiten nach GefStoffV unter I4.2 weitere Informationen aufgeführt. Das Entfernen der asbesthaltigen Schicht ist nicht als "unverhältnismäßig hoher Aufwand" einzustufen.


Eine Überdeckung ist daher im Sinne der Gefahrstoff- sowie REACH-Verordnung nicht zulässig.