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Ist dann nicht bei Arbeiten in Innenräumen nach TRGS 519 Ziffer 16.3 auch eine Freigabemessung erforderlich?

KomNet Dialog 43612

Stand: 11.12.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Es geht um Abbrucharbeiten an Asbestzementprodukten, z.B. das Ziehen von AZ-Rohrleitungen in Schächten. Es wird davon ausgegangen, daß bruch- und staubfreie Arbeitsmetoden möglich sind und angewendet werden. Nach TRGS 519 Pkt. 16.3 Arbeiten in Innenräumen ist dann keine Freigabemessung erforderlich, sondern nur ein mehrfacher Luftaustausch des Raumes. Es handelt sich nach unserer Auffassung also um Tätigkeiten geringer Exposition. Nach 2.8 ist bei Tätigkeiten mit geringer Exposition eine Freigabemessung erforderlich. Ist dann nicht bei Arbeiten in Innenräumen nach Pkt. 16.3 auch eine Freigabemessung erforderlich?

Antwort:

Nach der TRGS 519 handelt es sich bei der Entfernung der AZ-Rohre um eine Abbrucharbeit. Da in der Praxis während des Ausbaus von AZ-Rohren ausnahmslos immer mit Bruch gerechnet werden muss, ist bei diesen Arbeiten gemäß Nr. 16.3 (6) TRGS 519 entsprechend Nr. 14 – 14.3 TRGS 519 eine Abschottung zu erstellen und unter Luftwechsel zu halten. Da ein Staubsauger alleine i. d. R. für den Luftwechsel nicht ausreicht, ist ein kleines Unterdruckhaltegerät anzuschließen und auf entsprechende Frischluft in der Luftnachführung zu achten (keine Rückführung gereinigter Abluft). Nach 14.2 (3) TRGS 519 ist bei Arbeiten (im Innern von Gebäuden) eine 3-Kammer-Schleuse ausreichend, wenn 100.000 F/m3 nicht überschritten werden bzw. bei deren Überschreitung die Arbeit mit max. 3 Beschäftigten 2 Schichten nicht übersteigt. Die Schicht wird als Arbeitstag angesehen.


Über eine Freimessung bei AZ-Arbeiten im Innern von Gebäuden wird von der TRGS 519 keine Aussage getroffen.


Sollte es ein Standardverfahren nach Nr. 2.9 TRGS 519 geben, ist bei Einhaltung des entsprechenden Arbeitsplans eine Freimessung nicht erforderlich.


AZ-Flächen < 100 m2 im Außenbereich nach Nr. 2.10 (3) TRGS 519 gelten als Arbeit geringen Umfangs und können unternehmensbezogen nach Anlage 1.1 TRGS 519 angezeigt werden (nicht im Innern von Gebäuden). Beachten Sie in diesem Fall die ergänzende Anzeige nach Anlage 1.2.


Verwechseln Sie nicht die Arbeit geringer Exposition mit einer AZ-ASI-Arbeit im Innern von Gebäuden.


Die Definition der Arbeit geringer Exposition ist ein objektbezogen selbst entwickelter (deshalb die Freimessung) Arbeitsplan, bei dessen Einhaltung die Faserexposition von 10.000 F/m2 unterschritten wird.