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Greift bei einem Abdichtungsanschluss an Asbestzementplatten eines Geländers das Überdeckungsverbot?

KomNet Dialog 30221

Stand: 07.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Abdichtungsanschluss an Asbestzementplatten eines Geländers - greift das Überdeckungsverbot? An einer Abtrennung/Geländer über einem Flachdach wurde ein Abdichtungsanschluss vorgenommen. Das Geländer besteht aus Stahlprofilen mit angeschraubten Asbestzementplatten und ist insgesamt beschichtet (dick lackiert). Die Abdichtung aus Bitumenbahnen wurde an das Geländer und dessen Platten heiß angeklebt, weitere Anschlüsse am Geländer (auch an der asbesthaltigen Platte) wurden mit Silikon und mit Flüssigkunststoffabdichtungen vorgenommen. Greift hier das Überdeckungsverbot? Bei extrem pingeliger Auslegung könnte man argumentieren, dass es sich nicht um Dach- und Wandbekleidungen handle und das Überdeckungsverbot daher nicht greife. Sicher kann man ähnliche Argumente auch für die Nichtanwendbarkeit von GefStoffVO Anhang II Nummer 1 Satz 1 suchen. Bei den bisherigen Arbeiten werden zwar keine Faserfreisetzungen zu erwarten gewesen sein, aber ich sehe völlig schwarz für kommende Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und bin daher sehr kritisch in Bezug auf die erfolgten Arbeiten. Hätte das Geländer bzw. die Platten nicht von entsprechend ausgebildeten Personen unter entsprechenden Schutzmaßnahmen demontiert und durch asbestfreie Produkte ersetzt werden müssen, bevor darauf ein geklebter/geschweißter Anschluss erfolgen konnte (sofern nicht der Anschluss aus bautechnischen Gründen ohnehin anders hätte hergestellt werden müssen)?

Antwort:

Nein, hier greift nicht das Überdeckungsverbot, sondern das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit Asbest.

Begründung:

Gefahrstoffverordnung, Anhang 2 Nr.1 Abs.1:
"Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten.
......
Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch .....
" (Hierbei handelt es sich um eine ergänzende, detaillierende Aufzählung)

Zitat aus der Fragestellung: "An einer Abtrennung / Geländer über einem Flachdach...." Hierbei handelt es sich um einen Teil des Gebäudes.

Damit ist schon alles gesagt: "Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden ..... sind verboten." Somit greift nicht das Überdeckungsverbot, sondern das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit Asbest.

Das Überdeckungsverbot greift insofern nicht, da ja nicht das asbesthaltige Geländer saniert oder instandgehalten wird, sondern ein nichtasbesthaltiger Bereich des Daches/des Gebäudes. Das Anschließen eines asbesthaltigen Gebäudeteils an ein nichtasbesthaltiges Gebäudeteil ist eine Arbeit an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden und somit verboten.