Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Wohnungsverwalter bereits abgebrochene Bodenbeläge in Wohnungen als Proben aufnehmen, um diese auf Asbest analysieren zu lassen?

KomNet Dialog 22340

Stand: 18.12.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

Favorit

Frage:

Dürfen Beschäftigte des Bauherrn (z.B. Wohnungsverwalter) bereits abgebrochene Bodenbeläge in Wohnungen als Proben aufnehmen, um diese auf Asbest analysieren zu lassen, wenn diese Beschäftigten nicht die Sachkunde gemäß TRGS 519 nachweisen können? Bzw. fällt diese Art der Probenahme unter die Nebenarbeiten gemäß Punkt 2.4 der TRGS 519?

Antwort:

Zur Probennahme genügt es, wenn ein damit Beschäftigter vorsorgeuntersucht und von einem während der Arbeiten ständig anwesenden Sachkundigen nach TRGS 519 Anlage 4C unterwiesen ist, sowie über Personenschutzausrüstung verfügt: Halbmaske, P2/P3-Filter, Einweganzug Kat. III Typ 3-5. Probennahmen ohne weitere Faserfreisetzung sind eine Nebenarbeit im Sinne der TRGS 519 Nr. 2.4.


Eine kleine Fläche von der genässten Unterseite einer Fußbodenplatte wird unter Vermeidung übermäßiger Faserfreisetzung vorsichtig, z. B. in einer Tüte, gelöst und mit einem Stück transparenter Folie auf einem ebenfalls transparenten Klebeband befestigt. Es mag im Einzelfall genügen, das transparente Klebeband direkt auf die Plattenunterseite zu pressen und so eine Kontaktprobe zu erhalten. Das genügt nicht immer. Das Verfahren liegt nach Einzelfall in der Entscheidung des Sachkundigen vor Ort. So kann das Labor die Probe im REM untersuchen ohne dabei weitere Fasern freizusetzen.


Der Begriff „bereits abgebrochene Bodenbeläge“ bedarf der genaueren Definition:

1. Sind es Beschädigungen noch liegender Bodenbeläge?

2. Oder liegen bereits herausgerissene Beläge in einem separaten Raum oder an anderer Stelle, und es geht nur noch darum, die weitere Behandlung von der Asbesthaltigkeit abhängig zu machen?


Lose Teile von Bodenbelägen, deren Asbesthaltigkeit nicht bekannt ist, wie auch größere „zwischengelagerte“, unverpackte und zusammengekehrte Mengen sind bis zum negativen Nachweis zunächst als asbesthaltig zu behandeln: feucht halten, staubdicht verpacken, kennzeichnen, in einem geeigneten Behältnis zwischenlagern bis zur Abholung durch einen zugelassenen Entsorger bzw. bis zur Verbringung auf die Deponie.


In jedem Fall müssen die mit diesen Bodenbelägen Beschäftigten vorsorgeuntersucht und von einem während der Arbeiten ständig anwesenden Sachkundigen nach TRGS 519 Anlage 4C unterwiesen sein, sowie über Personenschutzausrüstung verfügen. Es muss eine Zulassung für schwach gebundenen Asbest vorhanden sein, die Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan und die Betriebsanweisung vorliegen, die Arbeit angezeigt werden, in der Anzeige die Entsorgung noch vor Beginn der Arbeit nachgewiesen werden.


Es kommt ferner darauf an, ob durch ungehinderte Faserfreisetzung Gefahr im Verzug ist, insbesondere dann, wenn die Bruchteile frei herumliegen und sie möglicher Weise berührt werden. Dann wäre nach der Abfallbehandlung der gesamte kontaminierte Raum zu reinigen.


Für manche Arbeiten gibt es Standardverfahren nach DGUV Information 201-012, die vor Beginn mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) abzuklären sind. Die Festlegung geschieht durch den sachkundigen Verantwortlichen nach Einzelfall.


Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Baustellenverordnung (BaustellV) und die dort genannten Pflichten des Bauherrn.