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Darf man alte Wasserrohre aus Asbestzement als Schutz- bzw. Leerrohr für Leitungen (Stromkabel etc.) verwenden?

KomNet Dialog 42768

Stand: 03.07.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Darf man alte Wasserrohre aus Asbestzement als Schutz- bzw. Leerrohr für Leitungen (Stromkabel etc.) verwenden?

Antwort:

Nein, da diese Art der Verwendung unter das Verwendungsverbot gemäß Anhang II Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung (Stand März 2017) fällt:


(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für

1. Abbrucharbeiten,

2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Un-fallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren,

3. Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten.

Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten.

(2) Die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, ist verboten.


Die beschriebene Verwendung zählt weder zur den zugelassenen Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.


Während des Einziehens der Leitungen, Kabel, etc. findet eine Tätigkeit an einem Asbestprodukt statt, die aufgrund des abrasiven Eingriffs an der Oberfläche zu den o. g. verbotenen Tätigkeiten zählt.