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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Beschäftigten eines städtischen Bauhofes Rückbauarbeiten eines asbesthaltigem Gebäudes vornehmen dürfen?

KomNet Dialog 14132

Stand: 20.07.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Wir sind ein städtische Bauhof und haben ein Gebäude, in dem asbesthaltiges Eternit verarbeitet wurde. Welche Voraussetzungen müssen wir erfüllen, damit unsere Mitarbeiter die Rückbauarbeiten vornehmen dürfen? Welche Anforderungen müssen erfüllt werden, damit wir das Eternit entsorgen dürfen bzw. ein dafür zugelassener Betrieb werden?

Antwort:

Für Rückbau, Entkernung oder Abbruch von asbesthaltigen Bauten und Bauteilen gilt die Gefahrstoffverordnung - GefStoff und konkretisierend die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (www.baua.de/TRGS/).


Arbeiten an Asbest und asbesthaltigen Produkten im Baugewerbe sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gestattet die GefStoffV ausschließlich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten), die den Erwerb der entsprechenden Sachkunde nach TRGS 519 voraussetzen. Die Sachkunde wird erworben über den Besuch eines entsprechenden Lehrgangs, der mit einer staatlich überwachten und erfolgreich abgeschlossenen Prüfung endet.


Die TRGS 519 unterscheidet:

- Asbestzement als stark gebundenem Asbest = Gewicht über 1.400 kg/cbm bei 15% Asbestanteil

- alle anderen Asbestprodukte, die als schwach gebunden gelten und Asbestanteile bis 100% aufweisen

Für beide Asbestverwendungen gibt es umfangreiche Arbeiten und solche geringen Umfangs sowie Arbeiten geringer Exposition.


Die Sachkundenachweise sind entsprechend gestaffelt:

- TRGS 519 Anlage 4a gilt für alle Arbeiten ausschließlich an Asbestzement (2 Tage Dauer)

- TRGS 519 Anlage 3 gilt für alle Arbeiten an allen Asbestprodukten (4 Tage Dauer)

- TRGS 519 Anlagen 4b, 4c und 5 gelten für die Arbeiten geringen Umfangs und geringer Exposition, teilweise in Verbindung mit Asbestzement. Auf die DGUV Information 201-012 - Asbestarbeiten weisen wir hin.



Bezüglich Ihrer Anfrage sehen wir, dass in aller Regel bei Abbruch, Entkernung oder Rückbau eines Gebäudes nicht nur Asbestzement, sondern auch andere, speziell schwach gebundene Asbestverwendungen betroffen sind. Das betrifft insbesondere Dichtungen und Isolierungen, aber auch andere Bauteile, die je nach Anwendung und Alter bis zu 100 % aus Asbest bestehen können. Generell gilt, dass alle künstlich hergestellten Materialien Asbest enthalten können: Wände (Putz), Decken, Verkleidungen, sanitäre, thermische und lüftungstechnische Anlagen, im Brandschutz usw. Es gibt im Baubereich über dreitausend asbesthaltige Materialien. Zum Vergleich: ausschließlich natürliche Materialien wie Holz oder Metall enthalten kein Asbest, können aber asbesthaltig beschichtet sein (Farben, Lacke, Kitte, Dichtungsreste usw.) oder mit asbesthaltigem Staub belastet sein.


Die anzuwendenden Arbeitsverfahren, -geräte und -materialien werden auf dem Sachkundelehrgang vermittelt, ebenso die sonstigen Voraussetzungen und Vorbereitungsarbeiten.


Eine Zulassung durch die zuständige Behörde benötigen Sie für den Umgang mit schwach gebundenem Asbest, nicht für Asbestzement. Sachkundige im Unternehmen sind für den Umgang mit Asbestzement mindestens einer, für den Umgang mit schwach gebundenem Asbest sind mindestens zwei nachzuweisen.


Adressen von entsprechenden Fachunternehmen können über die örtliche zuständige Industrie- und Handelskammer - IHK oder die Handwerkskammer bezogen werden.


Wir weisen darauf hin, dass ggf. ein Kataster der asbesthaltigen Bauteile zu erstellen ist.


Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter www.arbeitsschutz.nrw.de/Service/rechtsvorschriften/index.php (--> Rechtsvorschriften Arbeitsschutz) oder www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.