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Handelt es sich beim Ab- und Anschrauben von asbesthaltigen Platten eines Holzzaunes um Instandhaltungsarbeiten im Sinne von Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung?

KomNet Dialog 15603

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Verwendungsbeschränkung Asbest. Ein Holzzaun ist mit Asbestplatten verkleidet. Die Holzkonstruktion des Zaunes wurde neu mit Holzschutz imprägniert. Zur Durchführung dieser Arbeiten wurden die Asbestplatten ab- und angeschraubt. Fallen diese Arbeiten unter die Instandhaltungsarbeiten des Anhanges II Nr. 1 Abs. 1 der GefStoffV?

Antwort:

Für Asbestprodukte gibt es keine Verwendungsbeschränkung, sondern ausschließlich ein Verwendungsverbot. Das bedeutet, dass einmal entfernte Asbestprodukte nicht wieder eingebaut werden dürfen. Das bedeutet ferner, dass es sich hier asbestbezogen um einen Abbruch, nicht aber um eine Instandhaltungsarbeit handelt.


Begründung:


Die Wiederverwendung ausgebauter Asbestprodukte ist verboten nach Gefahrstoffverordnung - GefStoffV 2010 Anhang II Nr. 1 (Abs. 1 – letzter Satz) und Abs. 2. Das gilt auch für private Haushalte; siehe Abs. 4.


Hintergrund:


Asbest wurde eingesetzt in schwach gebundenen Produkten und in Asbestzement (TRGS 519 Nr. 2.11 und 2.12). Die Begriffe Abbruch, Sanierung und Instandhaltung sind definiert in der TRGS 519 Nr. 2.1 bis 2.3. Ggf. trifft auch die Nr. 2.4 (Nebenarbeiten) zu.


Die in der Fragestellung genannten Asbestplatten zur Verkleidung eines Holzzauns bestehen i. d. R. aus Asbestzement. Die in der TRGS 519 Nr. 2.3 und Nr. 2.11 erwähnte Asbest-Richtlinie trifft mit ihren Sanierungsverfahren nur auf schwach gebundenen Asbest zu. Selbst dann, wenn die Asbestplatten schwach gebunden wären, träfe hier eine andere Sanierungsmethode als „Entfernen“ durch das vorherige Abschrauben nicht zu. Auch eine Arbeit geringer Exposition nach DGUV Information 201-012 liegt hier nicht vor.


Asbest löst sich unter mechanischer Beeinträchtigung (schrauben, aber auch verwittern) in Fasern auf, die so klein werden können, dass sie alveolengängig sind und Asbestose, Bronchial- und Lungenkrebs sowie ein Asbest-Mesotheliom hervorrufen. Z. Zt. sterben alleine in Deutschland pro Tag vier Menschen an asbestverursachten Krankheiten (siehe DGUV, Referat BK-Statistik).


Spezielle Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten sind durchzuführen gemäß TRGS 519 Nr. 14, spezielle Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten in der Nr. 15, spezielle Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten in Nr. 16. Bitte beachten Sie, dass in der TRGS 519 genannte Regelungen teilweise durch die schärferen Vorgaben der (neueren) GefStoffV 2010 aufgehoben bzw. neu geregelt sind. Z. B. sind das Abwaschen und Beschichten von Außenwandflächen nach TRGS 519 Nr. 16.2 (1) und (6) sowie das Wiederanbringen (3) gemäß der GefStoffV 2010 Anhang II Nr. 1 (1) und (2) verboten. Die Zaunverkleidung ist hier gleichwertig einer Außenwandfläche.


Im geschilderten Fall sind alle Maßnahmen nach GefStoffV Anhang I Nr. 2 durchzuführen.