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Ist es zulässig einen neuen Teppich ebenfalls schwimmend gelagert, ohne direkte Eingriffe in den asbesthaltigen Kleber, drüber zu legen oder ist dies ebenfalls eine verbotene Überbauung?

KomNet Dialog 43329

Stand: 09.11.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Im Rahmen einer Schadstofferkundung wurde in einer neu erworbenen Liegenschaft gebäudeweit asbesthaltiger Kleber unter lose aufgelegtem Teppich auf aufgeständerten Holzböden nachgewiesen. Da wir das Gebäude schnellstmöglich wieder in Nutzung nehmen müssen und die Liegenschaft nur ca. 5-10 Jahre genutzt werden soll, sollte der Sanierungsumfang möglichst zeitlich kurz und wirtschaftlich günstig erfolgen. Eine Sanierungsdringlichkeit aufgrund einer potentiellen Nutzergefährdung nach Asbest-Richtline NRW ist aufgrund fest gebundenem Asbests und der Einbausituation bisher nicht gegeben bzw. noch in Klärung. Meine Frage ist nun, ist es zulässig einen neuen Teppich ebenfalls schwimmend gelagert, ohne direkte Eingriffe in den asbesthaltigen Kleber, drüber zu legen oder ist dies ebenfalls eine verbotene Überbauung? Da wir ein Schadstoffkataster über unsere Gebäude aufbauen und pflegen, wäre der Schadstoff auch nicht vergessen und jederzeit bekannt.

Antwort:

In der LV 45 Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung des LASI ist hierzu unter I 4.4 (Ergänzung 2018) Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV "Bei welchen Tätigkeiten ist das Verbot der Überdeckung einschlägig?" folgendes nachzulesen:


"...

Asbesthaltige Fußbodenplatten unterliegen nicht dem ausdrücklichen Überdeckungsverbot. Es ist jedoch streng zu prüfen, ob nicht die Nutzungsdauer des Bodens abgelaufen ist, d.h. starke Abnutzung, Zerbröselung der Platten, Löcher, Faserfreisetzung (Liegestaubbeprobung), s.a. Leitsatz zur Instandhaltung. Die Überdeckung/Überbauung darf nur so erfolgen, dass gewährleistet ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Arbeiten Hinweis auf das Vorhandensein von Asbest erhalten (Intention des Gesetzgebers). Somit ist eine schwimmende Verlegung (ohne Bohren und Kleben) zu verlangen. Auch das lockere Auflegen von Auslegware (Teppich) wäre zulässig."