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Wenn ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter gewerblich asbesthaltige Faserzementplatten (festgebundener Asbest) entfernt bzw. mit diesen umgeht, benötigt er dann auch einen Sachkundenachweis?

KomNet Dialog 43809

Stand: 23.07.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Wenn eine Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter gewerblich asbesthaltige Faserzementplatten (festgebundener Asbest) entfernt bzw. mit diesen umgeht, benötigt er dann auch einen Sachkundenachweis. Man könnte die Ansicht vertreten, dass die Bestimmungen der GefahrstoffV und der TRGS 519 hinsichtlich des Sachkundenachweis nur den Schutz der Arbeitnehmer betreffen. Der Einzelunternehmer könnte dann ohne Nachweis tätig werden und muss nur die allgemeinen Schutzverschriften beachteten, welche auch für private Haushalte gelten, also eine Freisetzung von Asbestfasern verhindern.

Antwort:

Einzelunternehmer ohne Beschäftigte unterliegen voll inhaltlich den Forderungen der TRGS 519. (s. Nummer 3.3 TRGS 519)


Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*) (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

"§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch

[...]

2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und

[...]"


Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen*) (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten


Nummer 2

Partikelförmige Gefahrstoffe


Nummer 2.4

Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest


"2.4.2 Anzeige an die Behörde

(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend von Satz 4 behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs."


Technische Regeln für Gefahrstoffe Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - TRGS 519


"3.3 Beauftragung von Nachunternehmern

(1) Werden bei ASI-Arbeiten mit Asbest Nachunternehmer beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Nachunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert wird.

(3) Nachunternehmer unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Nachunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte."


Einzelunternehmer ohne Beschäftigte sind somit verpflichtet im Sinne der TRGS 519 zu arbeiten, benötigen daher auch die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung. Ein Sachkundenachweis ist erforderlich!


Auf die Informationen der DGUV zu Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsabeiten (ASI-Abeiten) weisen wir hin.