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Kann der Ausbau asbesthaltiger Flex-Platten analog der emissionsarmen Verfahren nach BT 11 und BT 17 bzw . BT 33 erfolgen?

KomNet Dialog 43622

Stand: 05.09.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

In einer Wohnung sind asbesthaltige Floor-Flex-Platten mit asbesthaltigem Klebstoff eingebaut worden. Ca. 1995 wurden die asbesthaltigen Floor-Flex-Platten ausgebaut und entsorgt. Wie das ablief ist unbekannt. Auf den alten schwarzen asbesthaltigen Klebstoff wurde ein neuer PVC Boden direkt verklebt. Dieser soll jetzt ausgebaut und entfernt werden. Kann der Ausbau analog der emissionsarmen Verfahren nach BT 11 und BT 17 bzw . BT 33 erfolgen? Der direkt verklebte PVC Boden ist nicht asbesthaltig. In einem Raum wurde zuvor der schwarze asbesthaltige Klebstoff mit einer Ausgleichsmasse eingespachtelt. Kann die Spachtelmasse im Rahmen des BT 17 Schleifverfahrens mit abgeschliffen und entsorgt werden, da diese ja nicht asbesthaltig ist?

Antwort:

Grundsätzlich gilt: BT-Verfahren, also emissionsarme Verfahren, sind 1:1 umzusetzen. Nur bei der exakten Umsetzung (1:1) der zugelassenen emissionsarmen Verfahren kann eine maximale Faserfreisetzung von 10.000 F/m³ angenommen werden.

In Ihrem Fall handelt es sich nicht um Vinyl-Asbestplatten nach DIN 16 950 Ausgabe 4/77 (auch Flexplatten genannt), sondern um PVC-Boden. Somit kann das BT 11-Verfahren nicht als emissionsarmes Verfahren eingesetzt werden. In Anlehnung an dieses Verfahren kann jedoch für die Baumaßnahme eine kleine Probesanierung mit Schutzmaßnahmen (unter TRGS 519 Nr. 16.3 beschrieben) durchgeführt werden, bei welcher Messungen nach Nr. 4.3 TRGS 519 durchgeführt werden. Wird eine Asbestfaserkonzentration unter 10.000 F/m³ ermittelt, dann können die Arbeiten unter verminderten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden (s. Nr. 2.8 TRGS 519).


Die Ausgleichsmasse, die auf dem asbesthaltigen Kleber aufgespachtelt wurde, lässt sich nicht von diesem trennen und ist somit auch als asbesthaltig anzusehen. BT 17 oder BT 33 Verfahren können auch hier nur zur Anwendung kommen, wenn diese 1:1 umgesetzt werden können. Da BT 17 und BT 33 Verfahren nur von dafür zugelassenen Fachfirmen (siehe https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/asbestsanierung/aktuelle-ergaenzungen/index.jsp) durchgeführt werden dürfen, empfiehlt es sich mit einer Fachfirma den o. g. Fall vor Ort zu erörtern. Sollte ein BT Verfahren nicht eingesetzt werden können, müssen bei Fräsarbeiten die Schutzmaßnahmen nach Nr. 14 TRGS 519 eingehalten werden. Diese Arbeiten dürfen nur von zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden (Nr. 3.1 TRGS 519).