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Muss bei einem Bestandsgebäude, das eine Dacheindeckung aus Eternitplatten/Asbestzementfaserplatten hat, eine Sanierung stattfinden?
KomNet Dialog 43219
Stand: 16.07.2020
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest
Frage:
Wir betreuen als Sicherheitsingenieure eine Firma, die auf einem Bestandsgebäude noch eine Dacheindeckung aus Eternitplatten/Asbestzementfaserplatten hat. Nun wurde bei einer Begehung bemängelt; das Dach müsse umgehend saniert werden. Unser Kenntnisstand aber ist, dass Bestandsgebäude mit diesen Asbestfaser-gebundenen Platten nicht saniert werden müssen, sondern nur bei etwaigen Umbau- /Abriss- oder Sanierungsarbeiten (TRGS 519).
Antwort:
Hinweis:
Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist zum 05.12.2024 novelliert worden. Änderungen haben sich insbesondere bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, sowie beim Bauen im Bestand ergeben.
Eine Überarbeitung der konkretisierenden TRGS 519 ist geplant.
Dieser Dialog wurde noch nicht an die novellierte GefStoffV angepasst. Bitte beachten Sie das Abweichungen möglich sind.
Für ein Asbestzementdach gibt es kein Sanierungsgebot. Ist das Dach unbeschädigt und werden keine Arbeiten oder sonstige Veränderungen (dazu zählen auch Auf- und Anbringen von Trägern etc.) daran vorgenommen, muss das Asbest nicht saniert werden.
Die Asbestrichtlinie gilt für schwach gebundene Asbestprodukte und findet hier somit keine Anwendung.