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Wenn die Messergebnisse die Vorgaben nach Nr. 2.8 der TRGS 519 entsprechen, darf dann von einem emissionsarmen Verfahren nach Nr. 2.9 ausgegangen werden?

KomNet Dialog 42814

Stand: 22.08.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

In der TRGS 519 Nr. 2.9 werden die emissionsarmen Verfahren geregelt. Hier gibt es einen Verweis auf DGUV I 201-012. In dieser DGUV werden Beispiele aufgeführt, bei denen es sich um emissionsarme Verfahren handelt. Zusätzlich würde eine Messung nach Nr. 2.8 TRGS 519 erfolgen. Wenn die Messergebnisse die Vorgaben nach 2.8 entsprechen, darf dann von einem emissionsarmen Verfahren nach Nr. 2.9 TRGS 519 ausgegangen werden?, obwohl diese Tätigkeit nicht in der DGUV I 201-012 aufgeführt sind.

Antwort:

Hinweis:

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist zum 05.12.2024 novelliert worden. Änderungen haben sich insbesondere bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, sowie beim Bauen im Bestand ergeben.

Eine Überarbeitung der konkretisierenden TRGS 519 ist geplant.

Dieser Dialog wurde noch nicht an die novellierte GefStoffV angepasst. Bitte beachten Sie das Abweichungen möglich sind.


Nein. In der TRGS 519 unter 2.9 wird beschrieben, dass ein Verfahren behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen anerkannt sein muss. Die anerkannten Verfahren sind in der DGUV Information 201-012 mit aktuellen Ergänzungen veröffentlicht.

Die Messung bezieht sich in diesem Rahmen nur um den Nachweis der Faserkonzentrationen bei der Ermittlung, ob die Bedingungen zur Anerkennung vorliegen.

Die Einhaltung dieses Grenzwertes bedeutet nicht, dass es sich automatisch um ein emissionsarmes Verfahren handelt. Es fehlt die Anerkennung durch die Behörde bzw. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.