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Was sind ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten. Was dürfen Sachkundige (z.B. Glaser) mit Sachkunde nach TRGS 519 4c.

KomNet Dialog 42476

Stand: 31.10.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Was sind ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten. Was dürfen Sachkundige (z.B. Glaser) mit Sachkunde nach TRGS 519 4c.

Antwort:

ASI-Arbeiten sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten. Sie dienen -sofern die gesetzlichen Regelungen, insbesondere der TRGS 519, eingehalten werden- dazu, Asbest gefahr- und schadlos für Menschen und Umwelt der Verwendung zu entziehen und sicher zu entsorgen.

ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und ähnlichen festgebundenen Asbestprodukten dienen primär dem gleichen Zweck. Allerdings sind gewisse Ausnahmen möglich, wenn z. B. einzelne Asbestzementplatten ausgetauscht werden, oder für Arbeiten, die unterhalb von Asbestzementplatten durchgeführt werden.

In so einem Fall müssen die ausgebauten Platten nicht zwingend entsorgt werden, sondern können an der gleichen Stelle wieder eingebaut werden.

Instandsetzungsarbeiten sind hiervon ausgenommen. Beschädigte Asbestzementplatten dürfen nicht durch andere Asbestzementplatten ersetzt werden, sondern nur durch asbestfreie.

Die dazu notwendigen Arbeitsschritte und Arbeitsplatzbedingungen werden in der TRGS 519 ausführlich beschrieben.

Überdeckungs- und Beschichtungsarbeiten von Asbestzementprodukten sind ebenfalls verboten, es sei denn, es gilt eine alte in der Vergangenheit legal aufgebrachte Beschichtung zu erneuern.


Bei dem Sachkundelehrgang nach TRGS 519 Anhang 4C handelt es sich um einen integrierten Lehrgang, der die Inhalte der Lehrgänge A und B kombiniert. Zusätzlich zu den 14 Lehreinheiten werden mindestens 3 weitere Lerneinheiten vorgeschrieben, die sich mit spezifischen sicherheitstechnischen Maßnahmen beschäftigen und Arbeitsweisen mit ergänzenden Beispielen aus der DGUV Information 201-012 (früher BGI 664).

Mit dem Bestehen der abzulegenden Prüfung darf der dann Sachkundige alle die Tätigkeiten durchführen, die in seinem Lehrgangszeugnis beschrieben sind. Dies kann durch einen Abgleich mit den Regelungen der TRGS 519 ermittelt werden.