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Gemeindemitarbeiter werden auch mal beauftragt, herrenlosen Müll von gemeindlichen Flächen, insbesondere vereinzelte Asbestzementplatten bzw. deren Bruchstücke, zu bergen, zu transportieren und zu entsorgen. Welche Forderungen der TRGS 519 müssen hier erfüllt werden?

KomNet Dialog 43309

Stand: 16.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Mitarbeiter von Gemeinden werden im Rahmen der Tätigkeiten auch mal beauftragt herrenlosen Müll von gemeindlichen Flächen, insbesondere vereinzelte Asbestzementplatten bzw. Bruchstücke, zu bergen, zu transportieren und zu entsorgen. Welche Forderungen der TRGS 519 müssen hier erfüllt werden? Ist es ausreichend die Mitarbeiter zu unterweisen und geeignete PSA zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Die beschriebenen Tätigkeiten sind Tätigkeiten an Asbestprodukten im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der TRGS 519. Es ist erforderlich mindestens einen sachkundigen Verantwortlichen nach Anlage 4 A im Betrieb zu haben. Alle Beschäftigten, die genannte Tätigkeiten ausführen sollen, müssen gemäß § 14 GefStoffV unterwiesen sein und es ist jedem Beschäftigten die persönliche Schutzausrüstung in Form von Einweganzug und Atemschutzmaske zur Verfügung zu stellen. Die Art und Ausführung der Schutzausrüstung ist entsprechend den speziellen Einsatzbedingungen auszuwählen. Des Weiteren müssen Beschäftigte, die Tätigkeiten an Asbest ausüben sollen, an einer Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) teilgenommen haben.

Tätigkeiten an Asbest sind grundsätzlich der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, im Sinne der Nr. 3.2 der TRGS 519, unternehmensbezogen oder objektbezogen, anzuzeigen.