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KomNet-Wissensdatenbank

Wer darf die Fortbildungslehrgänge für Sachkundige nach TRGS 519 durchführen?

KomNet Dialog 43909

Stand: 05.03.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Fortbildungslehrgänge für Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 3 bzw. Anlage 4 sind nach den Anforderungen aus den jeweiligen Anlagen inhaltlich zu gestalten und getrennt durchzuführen. Wer darf die Fortbildungslehrgänge halten? Für die Ausbildungen gilt "Lehrkräfte: fachkundige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden" Gilt das für die Fortbildungen ebenfalls?

Antwort:

Hinweis:

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist zum 05.12.2024 novelliert worden. Änderungen haben sich insbesondere bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, sowie beim Bauen im Bestand ergeben.

Eine Überarbeitung der konkretisierenden TRGS 519 ist geplant.

Dieser Dialog wurde noch nicht an die novellierte GefStoffV angepasst. Bitte beachten Sie das Abweichungen möglich sind.


Fortbildungslehrgänge dürfen von behördlich anerkannten Lehrgangsträgern nach behördlicher Anerkennung des Fortbildungslehrgangs gemäß Anlage 5 der TRGS 519, durchgeführt werden.

Die Lehrkräfte müssen fachkundig im Sinne des § 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sein:

"(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Der Teil „Aktuelles aus Vorschriften- und Regelwerk" wird i. d. R. nicht von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft vorgetragen. Dies ist nach TRGS 519 Anlage 5 auch nicht erforderlich.