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Darf ich als Unternehmer bei Asbestarbeiten die Aufsicht nach TRGS 519 für weitere Beschäftigte einer anderen Firma stellen?

KomNet Dialog 44017

Stand: 15.10.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Darf ich als Unternehmer bei Asbestarbeiten die Aufsicht nach TRGS 519 für weitere Mitarbeiter einer anderen Firma stellen. Die anderen Mitarbeiter haben alle Untersuchungen und unser Mitarbeiter ist nur der Sachkundige vor Ort.

Antwort:

Hinweis:

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist zum 05.12.2024 novelliert worden. Änderungen haben sich insbesondere bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, sowie beim Bauen im Bestand ergeben.

Eine Überarbeitung der konkretisierenden TRGS 519 ist geplant.

Dieser Dialog wurde noch nicht an die novellierte GefStoffV angepasst. Bitte beachten Sie das Abweichungen möglich sind.


Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. ( Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung). Demnach muss die andere Firma personelle und sicherheitstechnische Ausstattung haben und einen eigenen Beschäftigten stellen, der einen Sachkundenachweis besitzt.