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:"...auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;"Umfassende Erläuterungen hierzu können dem § 41 Auswechselbare Ausrüstung des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Auflage 2.2 entnommen ...
Stand: 18.11.2022
Dialog: 43716
Ja, es handelt sich um eine auswechselbare Ausrüstung.Im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie sind in § 41 Erklärungen zum Thema "Auswechselbare Ausrüstungen" gemacht. Auszug: "Weitere Beispiele auswechselbarer Ausrüstungen sind Halterungen, die für den Zusammenbau mit tragbaren handgeführten Maschinen vorgesehen sind, sodass diese zu ortsfesten Maschinen umgebaut werden..." ...
Stand: 19.07.2021
Dialog: 43563
Hierzu ist in § 41 Auswechselbare Ausrüstung des "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" folgendes nachzulesen:"Auswechselbare Ausrüstungen sind nicht mit Ersatzteilen zu verwechseln, welche die Funktion der Maschine nicht verändern und der Maschine auch keine neue Funktion verleihen, sondern lediglich als Ersatz für verschlissene oder defekte Teile vorgesehen ...
Stand: 17.07.2020
Dialog: 43221
Da in der Fragestellung eindeutig definiert wurde, dass das zu verkaufende Produkt als auswechselbare Ausrüstung anzusehen ist, sind die Verantwortlichkeiten der jeweiligen Akteure besonders wichtig:1. Pflichten als Hersteller einer auswechselbare AusrüstungWenn das hergestellte Produkt der Definition „auswechselbare Ausrüstung“ entspricht, dann ist die 9. ProdSV bzw. die RL 2006/42/EG eindeutig ...
Stand: 08.02.2022
Dialog: 43634
Sie sollten beim Kauf des Anbaugerätes darauf achten, dass es sich um eine auswechselbare Ausrüstung handelt.Handelt es sich bei dem Anbaugerät NICHT um eine auswechselbare Ausrüstung (zur Definition `auswechselbare Ausrüstung` siehe Artikel 2 b) der Richtlinie 2006/42/EG) und es wurde dann richtigerweise als `unvollständige Maschine` mit einer Einbauerklärung nach Richtlinie 2006/42/EG ...
Stand: 18.06.2019
Dialog: 42698
abgegeben werden kann.Informationen darüber, welche Normen auf Kippbehälter für Späne anzuwenden sind, liegen uns nicht vor. Sie haben die Möglichkeit, unter www.beuth.de oder www.kan.de eine Normenrecherche vorzunehmen.Ausnahme: Handelt es sich bei dem Kippbehälter für Späne um eine auswechselbare Ausrüstung für Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sind auch für den Kippbehälter ...
Stand: 13.09.2016
Dialog: 11462
Entsprechend § 2 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) bzw. Art. 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind "auswechselbare Ausrüstungen" Vorrichtungen, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um die Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist. In dem von der europäischen Kommission herausgegebenen ...
Stand: 06.05.2013
Dialog: 18465
Gemäß Art. 2 b) der Maschinenrichtlinie ist eine auswechselbare Ausrüstung eine Vorrichtung, die durch den Bediener einer Maschine selbst anzubringen ist und die die Funktion einer Maschine "ändert" oder "erweitert", wie z. B. ein Halter für einen Handbohrmaschine, wodurch beim Zusammenbau eine Standbohrmaschine entsteht.Nicht als auswechselbare Ausrüstungen werden Werkzeuge erfasst. Werkzeuge ...
Stand: 17.12.2019
Dialog: 11475
Gemäß Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie - MaschRL) bezeichnet der Ausdruck „auswechselbare Ausrüstung“ eine "Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine [hier: Gabelstapler] nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist". Es ist also zu prüfen, ob ...
Stand: 10.09.2016
Dialog: 27431
Stapler-Tender sind „auswechselbare Ausrüstung“ i. S. des Art.2 b) der Maschinenrichtlinie, d.h. "eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern". Damit fallen diese Produkte unter den Geltungsbereich des Art. 1 b) der Maschinenrichtlinie. Solche auswechselbaren Ausrüstungen ...
Stand: 26.11.2020
Dialog: 43185
Nach unserer Auffassung handelt es sich bei den geschilderten Zusatzgewichten nicht um Anbaugeräte, die als "auswechselbare Ausrüstungen" unter die Maschinenrichtlinie - MRL - fallen. Bei einer "auswechselbaren Ausrüstung" gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2b) handelt es sich um eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst ...
Stand: 29.10.2014
Dialog: 22173
Die Ansicht, dass die Laufkatze im vorliegenden Fall eine auswechselbare Ausrüstung sein soll, kann nicht geteilt werden. Gemäß § 2 Nr. 3 der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) gilt: "eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese ...
Stand: 03.04.2024
Dialog: 42598
Die Hauptfrage ist somit, ob die Spannvorrichtung in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt, und -falls ja-, welche Anforderungen dafür gelten.Die Spannvorrichtung müsste als ein Erzeugnis nach Art. 1 angesehen werden. In Betracht kommen:b) auswechselbare Ausrüstung = „eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst ...
Stand: 22.10.2019
Dialog: 42872
Gemäß Artikel 1 "Anwendungsbereich" der Richtlinie 2006/42/EG Maschinenrichtlinie gilt die Richtlinie auch für die folgenden Erzeugnisse: a. Maschinen; b. auswechselbare Ausrüstungen; c. Sicherheitsbauteile; d. Lastaufnahmemittel; e. Ketten, Seile und Gurte; Weitergehende Erläuterungen, welche Lastaufnahmemittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, werden bei der BAuA ...
Stand: 11.03.2015
Dialog: 23305
: Die Diamantscheibe ist keine auswechselbare Ausrüstung, sondern ein Werkzeug. Nach dem Umbau der Radialbohrmaschine zur Trennmaschine wird die gesamte Maschine neu zu betrachten sein und nicht nur die bewegliche trennende Schutzausrüstung. ...
Stand: 13.03.2020
Dialog: 19660
Gemäß Artikel 1 "Anwendungsbereich" der Richtlinie 2006/42/EG Maschinenrichtlinie gilt die Richtlinie auch für die folgenden Erzeugnisse:a. Maschinen;b. auswechselbare Ausrüstungen;c. Sicherheitsbauteile;d. Lastaufnahmemittel; e. Ketten, Seile und Gurte; Welche Lastaufnahmemittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, werden in den Erläuterungen und FAQ der BAuA verdeutlicht ...
Stand: 17.03.2021
Dialog: 13458
Arbeitskörbe / Arbeitsbühnen, die auf den Auslegern eines Industriegabelstaplers befestigt werden, sind keine auswechselbaren Ausrüstungsteile im Sinne der Maschinenrichtlinie, sie unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie und tragen auch kein CE-Konformitätszeichen. Siehe auch die Informationen der BAuA.Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen ist Ziffer 2.4 ...
Stand: 08.09.2022
Dialog: 14093
Unter Artikel 1 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ist der Anwendungsbereich der Richtlinie definiert:"(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen."Als "Maschine" ist nach Artikel 2 definiert ...
Stand: 26.02.2024
Dialog: 10614
Wie Sie richtig schildern, unterscheidet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die in Deutschland durch die 9. ProdSV in nationales Recht umgesetzt wird, zwischen einer unvollständigen und einer „vollständigen“ Maschine. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Typen besteht darin, dass die „vollständige“ Maschine allen anwendbaren Anforderungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz aus Anhang I d ...
Stand: 06.02.2022
Dialog: 43632