Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Benötigt eine Laufkatze, die in einen Elektrokettenzug eingehängt wird, eine eigene EG-Konformitätserklärung und ein eigenes CE-Kennzeichen?

KomNet Dialog 42598

Stand: 03.04.2024

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

Favorit

Frage:

Wir beziehen eine Laufkatze, in die ein Elektrokettenzug eingehängt wird. Die Laufkatze wird nicht nur an einem Träger verwendet, sondern in einer Halle an dem Träger angebracht, bei dem ein Austausch von Komponenten stattfindet. Den Elektrokettenzug bekommen wir mit EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichen, das steht außer Frage. Allerdings bin ich der Meinung, dass auch die Laufkatze eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichen benötigt, da es sich für mich um auswechselbare Ausrüstung handelt. Allerdings bekommen wir vom Hersteller nur eine Einbauerklärung mit der Begründung "unvollständige Maschine". Worunter fällt die Laufkatze? Auswechselbare Ausrüstung oder unvollständige Maschine?

Antwort:

Die Ansicht, dass die Laufkatze im vorliegenden Fall eine auswechselbare Ausrüstung sein soll, kann nicht geteilt werden. Gemäß § 2 Nr. 3 der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) gilt: "eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist." (Hervorhebung durch KomNet) Die Laufkatze wird nicht an einer Maschine, sondern einem baulichen Element, dem Träger, angebracht. Daher kann diese Definition nicht erfüllt werden.


Wenn der Hersteller die Laufkatze als unvollständige Maschine in Verkehr bringt, trägt er damit wahrscheinlich dem Umstand Rechnung, dass er nicht wissen kann, wie diese beim Anwender aufgebaut wird. Diese Aufbauart hat aber Einfluss auf die Sicherheit (Tragfähigkeit des Trägers, Endschalter zum Stoppen). Insofern kann die Vorgehensweise des Herstellers, die Laufkatze als unvollständige Maschine in Verkehr zu bringen, nachvollzogen werden.


Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Sie oder der Errichterbetrieb zum Hersteller der resultierenden Maschine wird, wenn diese unvollständige Maschine nun bei Ihnen in die Gebäudestruktur eingebaut wird und als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden soll. Der entsprechende Akteur muss dann alle anwendbaren Pflichten der 9. ProdSV in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.