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Welche formalen Anforderungen muss eine Arbeitsbühne für einen Gabelstapler erfüllen?
KomNet Dialog 14093
Stand: 08.09.2022
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
Frage:
Muss ein Fahrkorb für einen Gabelstapler (Arbeitsbühne) nach bestimmten Vorgaben gebaut sein z.B. gem. CE-Konformität, GS etc.? Welche Angaben müssen an dem Fahrkorb weiterhin angebracht sein? Müssen die Beschäftigten in der Benutzung unterwiesen werden oder reicht es, dass die Staplerfahrer geschult und beauftragt ist?
Antwort:
Arbeitskörbe / Arbeitsbühnen, die auf den Auslegern eines Industriegabelstaplers befestigt werden, sind keine auswechselbaren Ausrüstungsteile im Sinne der Maschinenrichtlinie, sie unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie und tragen auch kein CE-Konformitätszeichen. Siehe auch die Informationen der BAuA.
Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen ist Ziffer 2.4 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach dürfen Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln (Gegengewichtstapler, Schubmaststapler, Regalstapler, und Dreiseitenstapler) ausnahmsweise angehoben werden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten.
An Arbeitsbühnen/Personenkörbe werden deshalb umfangreiche Anforderungen gestellt, die sich u. a. aus der Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV (§ 6 und Anhang 1), dem § 26 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" und der DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast" ergeben.
An der Arbeitsbühne muss ein Schild angebracht werden, auf dem die höchstzulässige Zahl der mitfahrenden Personen, die größte Zuladung in kg und das Eigengewicht angegeben sind. Gleichzeitig ist anzugeben, für welche Art von Gabelstapler die Arbeitsbühne verwendet werden darf.
Als Fahrer/in des Flurförderzeugs und als Benutzer/in der Arbeitsbühne dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen eingesetzt werden, die vom Unternehmer bzw. der Betriebsleitung namentlich bestimmt sind. Für die Benutzung eines Arbeitskorbes/einer Arbeitsbühne ist eine Betriebsanweisung aufzustellen. Anhand der Betriebsanleitung des Herstellers und der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen. Auf die Anforderungen der TRBS 2121 Teil 4 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (insbes. Kap. 4.1.1) weisen wir hin.
Fahrer/in von Flurförderzeugen müssen grundsätzlich für die Benutzung von Flurförderzeugen ausgebildet und befähigt sein, z. B. nach dem DGUV-Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand".
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.