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Muss der Hersteller von Palettenregalen ohne bewegliche Teile laut Maschinenrichtlinie eine Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen mitliefern?

KomNet Dialog 10614

Stand: 26.02.2024

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Stimmt es, das der Hersteller von Palettenregale ohne bewegliche Teile laut der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) eine Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen mitliefern muss?

Antwort:

Unter Artikel 1 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ist der Anwendungsbereich der Richtlinie definiert:

"(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;

b) auswechselbare Ausrüstungen;

c) Sicherheitsbauteile;

d) Lastaufnahmemittel;

e) Ketten, Seile und Gurte;

f) abnehmbare Gelenkwellen;

g) unvollständige Maschinen."


Als "Maschine" ist nach Artikel 2 definiert:

"- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;"


Ein Palettenregal erfüllt demzufolge nicht die Definition als Erzeugnis oder Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Eine Konformitätserklärung und ein CE Zeichen darf dafür nicht ausgestellt werden, da ein Palettenregal unter keine Verordnung fällt, die eine solche Kennzeichnung fordert.


Ggf. kommt für das Palettenregal eine Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen in Betracht. Nähere Informationen dazu werden u.a. von der DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung angeboten.


Hinweis:

KomNet hat Ihre Anfrage aus der Sicht des Arbeitsschutzrechts beantwortet. Immer mehr Produkte fallen aber auch unter das Bauproduktenrecht . Auch hier kann, beispielsweise nach der EU-Bauproduktenverordnung, eine CE-Kennzeichnung gefordert sein. Zudem können in einzelnen Bundesländern baurechtliche Bestimmungen vorliegen, durch die bestimmte Produkte (z. B. Regale) grundsätzlich als bauliche Anlage angesehen werden und durch die somit die Abwicklung eines baurechtlichen Verfahrens gefordert wird.


Sowohl zur Bauproduktenverordnung als auch zum Baurecht der Bundesländer kann und darf KomNet NRW aufgrund fehlender Zuständigkeit keine abschließenden Antworten geben. Wir empfehlen Ihnen daher, diesbezügliche Fragen direkt mit der für Sie zuständigen Baubehörde zu klären.