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KomNet-Wissensdatenbank

Fallen die Forstketten oder Zugketten unter die Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 23305

Stand: 11.03.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Sind die Forstketten oder Zugketten "unvollständige Maschinen" im Sinne der Maschinenrichtlinie oder "gezogene auswechselbare Maschinen" im Sinne der Traktorenrichtlinie 2003/37/EG anzusehen?

Antwort:

Gemäß Artikel 1 "Anwendungsbereich" der Richtlinie 2006/42/EG Maschinenrichtlinie gilt die Richtlinie auch für  die folgenden Erzeugnisse:

a. Maschinen;
b. auswechselbare Ausrüstungen;
c. Sicherheitsbauteile;
d. Lastaufnahmemittel;
e. Ketten, Seile und Gurte;
 

Weitergehende Erläuterungen, welche Lastaufnahmemittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, werden bei der BAuA angeboten. 

Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Lastaufnahmemitteln einschließlich der anzuwendenden Normen bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV unter dem Prüfungsgrundsatz GS-BGIA-M15 Stand 01/2008 an. Eine Normenrecherche wird zudem unter www.kan.de angeboten.

Hinsichtlich der Kennzeichnung von Lastaufnahmemittel verweisen wir auf Ziffer 1.7.3. des Anhangs zur Maschinenrichtlinie "Kennzeichnung der Maschinen" i. V. m. Ziffer 4.3.2. Lastaufnahmemittel.

Eine Baumusterprüfung ist entsprechend Artikel 12 Abs. 3 der RL 2006/42/EG durchzuführen, wenn es sich um eine Maschine handelt, die im Anhang IV der Richtlinie aufgeführt ist. Lastaufnahmemittel zählen dazu nicht.

Für das Einhalten der sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenden Anforderungen ist der Hersteller verantwortlich. Dies gilt auch für Maschinen/Lastaufnahmemittel für den Eigengebrauch. Dementsprechend liegt der Herstellungsprozess der Lastaufnahmemittel grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Herstellers.