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Fallen Transport- und Kippbehälter für Gabelstapler unter die Bezeichnung Anbaugeräte der DGUV Vorschrift 68 und müssen daher mindestens jährlich geprüft werden?

KomNet Dialog 43716

Stand: 18.11.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Fallen Transport- und Kippbehälter für Gabelstapler unter die Bezeichnung Anbaugeräte der DGUV Vorschrift 68 und müssen daher mindestens jährlich geprüft werden, oder kann die Prüfung gemäß BetrSichV §1 4 innerhalb der mittels Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen erfolgen?

Antwort:

Eine Definition für den Begriff "Anbaugeräte" findet sich weder in der DGUV Vorschrift 68, der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 68 noch in der DGUV Information 208-004 "Gabelstapler". Auf der Seite des Arbeitsgebiet Flurförderzeuge der DGUV findet sich ebenfalls keine Erläuterung.


In der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wird in Artikel 2 Buchstabe b) ausgeführt:

"...auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;"


Umfassende Erläuterungen hierzu können dem § 41 Auswechselbare Ausrüstung des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Auflage 2.2 entnommen werden. Insbesondere möchte wir Folgendes hervorheben:

"...

. . . einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme . . .

Auswechselbare Ausrüstungen sind Ausrüstungen, die dafür konstruiert und gebaut wurden, dass sie mit Maschinen zusammengebaut werden können, nachdem die Grundmaschine in Betrieb genommen wurde. Ausrüstung, die vom Hersteller mit einer Maschine zusammengebaut wird, wenn die Maschine in Verkehr gebracht wird, und die nicht dafür vorgesehen ist, dass sie vom Benutzer ausgewechselt wird, gilt nicht als auswechselbare Ausrüstung, sondern als Teil der Maschine.


Ein oder mehrere Exemplare von auswechselbaren Ausrüstungen können vom Maschinenhersteller zusammen mit der Grundmaschine geliefert werden oder aber von einem anderen Hersteller. In beiden Fällen gilt jede auswechselbare Ausrüstung als separates Produkt und muss zusammen mit einer gesonderten EG-Konformitätserklärung geliefert werden, muss die CE-Kennzeichnung tragen und mit einer eigenen Betriebsanleitung geliefert werden.


. . . die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine . . . selbst an ihr anbringt . . .

Dass die auswechselbare Ausrüstung für den Zusammenbau mit der Maschine vorgesehen ist, bedeutet, dass die Kombination von Grundmaschine und auswechselbarer Ausrüstung als in sich geschlossenes Ganzes funktioniert. Eine Ausrüstung, die mit einer Maschine verwendet, aber nicht mit dieser zusammengebaut wird, gilt nicht als auswechselbare Ausrüstung. Ausrüstungen, die erhebliche Änderungen der „Grundmaschine“ durch den Benutzer erfordern, wenn das Element hinzugefügt oder ausgebaut wird oder wenn nicht vorgesehen ist, dass das Element regelmäßig ein- oder ausgebaut wird, sind nicht als „auswechselbare Ausrüstungen“ anzusehen.


. . . um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist . . .

Auswechselbare Ausrüstungen sind nicht mit Ersatzteilen zu verwechseln, welche die Funktion der Maschine nicht verändern und der Maschine auch keine neue Funktion verleihen, sondern lediglich als Ersatz für verschlissene oder defekte Teile vorgesehen sind.


Auswechselbare Ausrüstungen müssen unterschieden werden von Werkzeugen wie Schneiden, Bohrern, einfachen Baggerschaufeln usw., die weder die Funktion der Grund-maschine ändern noch die Funktion der Maschine erweitern. Werkzeuge als solches un-terliegen nicht der Maschinenrichtlinie (allerdings muss der Maschinenhersteller die notwendigen Merkmale der Werkzeuge angeben, die an der Maschine angebracht werden können – siehe § 268: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe n.


Beispiele für auswechselbare Ausrüstungen umfassen Ausrüstungen, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen für Funktionen wie Pflügen, Ernten, Heben oder Laden montiert werden, sowie Ausrüstungen für den Anbau an Erdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr- oder Abbrucharbeiten. Arbeitsbühnen, die für den Zusammenbau mit Maschinen zum Heben von Lasten vorgesehen sind, um ihre Funktion zum Zweck des Hebens von Personen zu verändern, gelten als auswechselbare Ausrüstungen – siehe § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 17. Weitere Beispiele auswechselbarer Ausrüstungen sind Halterungen, die für den Zusammenbau mit tragbaren handgeführten Maschinen vorgesehen sind, sodass diese zu ortsfesten Maschinen umgebaut werden und auswechselbare Vorschubeinheiten für Holzbearbeitungsmaschinen.


Auswechselbare Ausrüstungen können vom Hersteller der Grundmaschine oder von einem anderen Hersteller in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall muss der Hersteller der auswechselbaren Ausrüstung in seiner Betriebsanleitung die Maschinen angeben, mit denen diese Ausrüstung sicher zusammengebaut und verwendet werden kann, und zwar entweder durch Angabe der technischen Merkmale der Maschine oder erforderlichenfalls durch Angabe konkreter Maschinenmodelle. Außerdem muss er die erforderlichen Anleitungen für eine sichere Montage und den sicheren Gebrauch der auswechselbaren Ausrüstung bereitstellen – siehe § 264: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

..."


Unter Berücksichtigung der o. g. Informationen handelt es sich bei den Transport- und Kippbehältern für Gabelstapler, unserer Einschätzung nach, um Anbaugeräte im Sinne der DGUV Vorschrift 68.