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muss (§ 10 MuSchG). Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung. Hierbei wird er von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt unterstützt.Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes ...
Stand: 04.02.2019
Dialog: 24909
sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln ...
Stand: 29.08.2023
Dialog: 3697
. a. die Einwirkung chemischer Gefahrstoffe, biologischer Arbeitsstoffe und physikalischer Schadfaktoren nicht sicher ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen rechtzeitig auf Gefährdungen hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer zu überprüfen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen durchzuführen.Schutzmaßnahmen sind auch dann erforderlich, wenn von Schwangeren Zeit ...
Stand: 30.11.2023
Dialog: 5183
Der Einsatz einer Altenpflegerin fällt in der Regel nicht unter das Beschäftigungsverbot des § 11 Abs. 5 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG): "Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen... sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreit ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 1152
eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend ...
Stand: 29.08.2024
Dialog: 12429
gefährdet ist.Folgende Tätigkeiten sind gemäß § 11 MuSchG u.a. generell verboten:• schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung. Dazu zählen das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten per Hand (mehr als 5 kg) oder gelegentlich (mehr als 10 kg) wie z.B.: Heben von Patienten• Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr. Dazu zählen grundsätzlich auch Arbeiten auf der Intensivstation (Umgang ...
Stand: 04.02.2019
Dialog: 2187
) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 15195
Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig (d.h. mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand unter ergonomisch günstiger Haltung gehoben, bewegt oder befördert ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 5608
Ihr Arbeitgeber bereits ein Beschäftigungsverbot aussprechen bzw. die entsprechenden Schutzmaßnahmen umsetzen müssen, da das Heben schwerer Lasten unter das betriebliche Beschäftigungsverbot des Mutterschutzgesetzes (§ 11 Abs.5 MuSchG) fällt. Die vorsätzliche oder fahrlässige Falschbeurteilung der Gefährdung für die schwangere Arbeitnehmerin stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG dar ...
Stand: 11.06.2024
Dialog: 6230
wie Übelkeit, Rückenschmerzen etc. (ebenso bei Risikoschwangerschaft, Neigung zur Fehlgeburt, drohender Eklampsie u. Ä.)Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die entsprechende Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 1 MuSchG) berücksichtigen.Die Art, der Umfang und die Dauer des Beschäftigungsverbots müssen dabei klar formuliert sein.A. Umfang des individuellen BeschäftigungsverbotsEs besteht die Möglichkeit ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 9174
(ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung).Die Gefährdungsbeurteilung muss somit bereits bei Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und auch erforderliche Schutzmaßnahmen für eventuell werdende Mütter beinhalten. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft ...
Stand: 23.06.2025
Dialog: 42276
Der von Ihnen beschriebene kurzfristige Aufenthalt in kalter Umgebung (z. B. in einem Kühlhaus) löst nicht das gesetzliche Beschäftigungsverbot aus, da die Dauer der Exposition nur wenige Minuten anhält und somit nur einem unbedeutenden Anteil der Arbeitszeit entspricht. Von Kältearbeit wird gesprochen, wenn bei Lufttemperaturen unter +15 Grad Celsius für mindestens eine Stunde pro Schicht ...
Stand: 25.04.2024
Dialog: 43935
Nach § 3 Mutterschutzgesetz( MuschG-2018) gilt für Frauen nach der Geburt ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverbot für die Dauer von 8 bzw. 12 Wochen.Nach § 3 Abs. 3 MuSchG gilt für Auszubildende:"(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig ...
Stand: 20.12.2018
Dialog: 7569
begründet, wenn die Arbeitnehmerin die Impfung ablehnt (es gibt in Deutschland keinen Impfzwang). In diesem Fall ist ein Beschäftigungsverbot auf die Dauer der Stillzeit begrenzt. Dem Arbeitgeber ist auf sein Verlangen eine Stillbescheinigung vorzulegen. Eine zeitliche Begrenzung der Stillzeit ist zwar im Gesetz nicht vorgegeben, aber aus medizinischen Gründen wird sie auf maximal 1 Jahr ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 22824
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein vom Arzt ausgesprochenes ärztliches Beschäftigungsverbot zu überprüfen. Das Attest, mit dem das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss aber klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage § 16 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) berücksichtigen.Folgendes ist zu attestieren:Art, Umfang und Dauer der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen. Es besteht ...
Stand: 06.08.2024
Dialog: 1113
, eine Prognose darüber abzugeben, ob eine gesundheitliche Gefährdung für die Frau oder ihr Kind bei Fortdauer der Beschäftigung eintreten könnte. Dabei muss ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen.Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 1 oder 2 MuSchG) berücksichtigen. Der Umfang, die Art der Gefährdung und die Dauer ...
Stand: 09.03.2018
Dialog: 42211
dies vom Arbeitgeber im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden (siehe § 10 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG). Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung. Hierbei wird der Arbeitgeber von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt unterstützt.Falls ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 23367
der Arbeitsbedingungen (§ 10 MuSchG) eigenverantwortlich entscheiden. Dabei hat er sowohl die Arbeitsbedingungen als auch Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung zu berücksichtigen. Unterstützt wird er dabei von der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt. Bei Zweifeln in Bezug auf eine Gefährdung werdender Mütter beim Umgang mit dem Cyanoacrylatklebstoffgemisch sollten Sie beim Hersteller / Lieferanten rückfragen. ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 23123
Die Pflicht zur Erstellung einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung bei der Beschäftigung werdender und stillender Mütter ergibt sich aus § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung für die werdende oder stillende Mutter zu beurteilen. Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ...
Stand: 07.05.2024
Dialog: 29315
Tätigkeit möglichst genau und allgemein verständlich darstellen. Es ist auch möglich darzustellen, welche Art von Tätigkeit die Schwangere ausüben bzw. nicht ausüben darf.Auch dem medizinisch nicht vorgebildeten Arbeitgeber muss es möglich sein, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbotes zu erkennen. Das ärztliche Beschäftigungsverbot ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bindend ...
Stand: 04.02.2019
Dialog: 8341