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Welche Arbeiten darf ich als schwangere Physiotherapeutin noch verrichten? Welche Aufgaben hat dabei mein Arbeitgeber?

KomNet Dialog 3697

Stand: 29.08.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin Physiotherapeutin in einer kleinen Praxis für Physiotherapie (4 Angestell.). Nun bin ich im 6. Monat schwanger und weiß nicht so recht, was ich noch in der Praxis arbeiten darf oder nicht. Ich weiß zwar, was im Mutterschutzgesetz geschrieben steht, allerdings kann ich das nicht so recht auf meinen Arbeitsbereich beziehen. V.a. den Punkt "Heben und Tragen" von Lasten regelmaßig 5 kg und gelegentlich 10 kg. Z.B ich trage oder hebe selten, allerdings durch spezielle Techniken in der Physiotherapie muß ich stets starke Kräfte mobilisieren. Jeder sagt zwar `halte Dich zurück`, aber das geht halt nicht immer!!! Wie kann ich mich verhalten und was ist Aufgabe meines Arbeitgebers?

Antwort:

Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Hat der Arbeitgeber keine erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, hat er die Arbeitnehmerin freizustellen (Beschäftigungsverbot nach § 10 Abs. 3 MuSchG).


Im vorliegenden Fall müssen insbesondere die physischen Belastungen, die bei der Ausübung physiotherapeutischer Tätigkeiten auftreten können, beurteilt werden. Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


Verboten sind gem. § 11 Abs. 5 MuSchG - wie Sie bereits richtig erwähnen - z. B. das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg oder das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten, die häufiges Beugen, Strecken oder Arbeiten in Zwangshaltung erfordern. Die Verwirklichung dieser Tatbestände ist hier jedoch zweifelhaft. Allerdings könnte die Arbeit als Physiotherapeutin unter dem Aspekt des von Ihnen angesprochenen Kraftaufwands bei der Tätigkeit eine körperliche Belastung sein, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Hinweis auf Zurückhaltung bei der Arbeit ist nicht ausreichend! Es sind vielmehr konkrete Regelungen von Seiten des Arbeitgebers erforderlich.


Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren.


Hinweis: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat Informationen zum Mutterschutz in therapeutischen Praxen veröffentlicht.