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Bekommt man automatisch ein Beschäftigungsverbot, wenn bei Bekanntgabe der Schwangerschaft keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

KomNet Dialog 42276

Stand: 15.03.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Bekommt man automatisch ein Beschäftigungsverbot, wenn bei Bekanntgabe der Schwangerschaft keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Antwort:

Es ist dem Arbeitgeber verboten, eine schwangere oder stillende Frau mit Tätigkeiten zu beschäftigen, für die keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Dies ergibt sich aus § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).


Gemäß § 10 Abs.1 MuSchG hat der Arbeitgeber - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung).


Die Gefährdungsbeurteilung muss somit bereits bei Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und auch erforderliche Schutzmaßnahmen für eventuell werdende Mütter beinhalten. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen und der schwangeren oder stillenden Frau ein Gespräch zu weiteren Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG).