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Darf eine schwangere Krankenschwester in einer Notfallambulanz beschäftigt werden?

KomNet Dialog 12429

Stand: 18.12.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite als Krankenschwester in der Notfallambulanz. Müsste ich im Falle einer Schwangerschaft auf eine periphere Station versetzt werden, oder darf ich meine Tätigkeit weiter in der Ambulanz fortführen? Ich möchte dort gar nicht da weg. Ich finde, auf Station ist die Belastung, z.B. durch Patientenversorgung, viel höher als in der Ambulanz. Infektionsgefahr besteht überall. Muss ich von der Ambulanz weg?

Antwort:

Eine werdende Mutter darf aufgrund der sich aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergebenen Beschäftigungsverbote in einer Notfallambulanz nur noch sehr eingeschränkt beschäftigt werden. Eine Beschäftigung von Schwangeren mit Tätigkeiten, bei denen sie im Notfall (wie z. B. in einer Notfallambulanz) Hilfe leisten muss, ist nicht zulässig.


Grundsätzlich hat der Arbeitgeber - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Hat der Arbeitgeber keine erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, hat er die Arbeitnehmerin freizustellen (Beschäftigungsverbot nach § 10 Abs. 3 MuSchG).


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


Hilfestellung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bietet der Leitfaden "Werdende Mütter im Krankenhaus" der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.


Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Mit einer behördlichen Genehmigung darf er sie bis 22 Uhr beschäftigen. (§ 5 MuSchG)


Im Mutterschutzgesetz (§ 11) sind auch direkt Tätigkeiten genannt, die für eine werdende Mutter unzulässig sind, da sie für die schwangere Frau oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. In Bezug auf die Tätigkeit in einer Notfallambulanz sind dies z.B. Tätigkeiten, bei denen die Schwangere "ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss" (z.B. das Heben von Patienten).


Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. Diese können z. B. in Blut und Blutprodukten vorhanden sein.


Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als solche gelten z. B. die Arbeit mit geschlossenen Systemen, geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen etc.


Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" schreibt vor, Instrumente, bei denen bei Verletzung eine größere Blutmenge übertragen werden kann (z. B. Hohlnadeln) durch sichere Instrumente zu ersetzen. An bestimmten Arbeitsplätzen ist ein Ersatz aller stechenden und scharfen Instrumente vorgeschrieben, z. B. in der Notfallambulanz. Werden ausschließlich sichere Instrumente nach TRBA 250 verwendet, dürfen werdende Mütter auch Blutentnahmen durchführen.