KomNet-Wissensdatenbank
Kann eine schwangere Beschäftigte in der Endoskopieabteilung im Krankenhaus weiterbeschäftigt werden, wenn sie von den Aufbereitungstätigkeiten freigestellt wird?
KomNet Dialog 15195
Stand: 13.04.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Kann eine schwangere Beschäftigte in der Endoskopieabteilung im Krankenhaus weiterbeschäftigt werden, wenn sie von den Aufbereitungstätigkeiten freigestellt wird? Sie würde nur die Untersuchung assistieren und den Patienten nach der Untersuchung überwachend betreuen.
Antwort:
Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen.
Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Hat der Arbeitgeber keine erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, hat er die Arbeitnehmerin freizustellen (Beschäftigungsverbot nach § 10 Abs. 3 MuSchG).
Für werdende Mütter in einem Krankenhaus sind u.a. folgende Tätigkeiten generell verboten (§ 11 MuSchG):
• schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung. Dazu zählen das Heben und Tragen von Lasten per Hand von regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg wie z. B. das Heben von Patienten
• Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr. Dazu zählen auch grundsätzlich die Arbeiten auf der Intensivstation (Umgang mit infektiösen Patienten, Krankheitserreger etc.)
Verboten ist weiterhin eine Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird sowie der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden (z. B. Halothan) oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (z. B. Zytostatika).
Die Durchführung aller Tätigkeiten mit Notfallcharakter sind ebenfalls untersagt.
Aus den v. g. Regelungen ergibt sich, dass in folgenden Krankenhausbereichen erfahrungsgemäß ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist:
1. im OP-Bereich und im Kreißsaal
2. in der Anästhesie und im Aufwachbereich
3. auf Intensivstationen
4. auf Aufnahmestationen
5. in Endoskopie- und Bronchoskopieabteilungen
6. auf Infektionsstationen
7. in Dialyseeinheiten
8. auf onkologischen Abteilungen
9. in der Strahlentherapie und -diagnostik incl. Katheterlaboratorien
10. in der Pathologie
11. auf Transfusionsmedizinischen Abteilungen und in Blutbanken
12. auf geschlossenen Abteilungen der Psychiatrie
13. in Notfallambulanzen und im Notfall- bzw. Rettungswagen
14. im Reinigungsdienst, soweit eine Verletzungsmöglichkeit durch schneidende oder stechende Gegenstände besteht.
In Bezug auf Ihre Fragestellung bedeutet dies, dass im konkreten Fall auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu klären ist, ob entgegen vorgenannter Feststellungen bei einer Beschäftigung in der Endoskopieabteilung keine Gefährdung vorliegt bzw. keine Tätigkeit ausgeführt wird, die einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Der Betriebsarzt sollte hierbei miteinbezogen werden.
Auf den Leitfaden "Werdende Mütter im Krankenhaus" der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg weisen wir hin.
In Zweifelsfällen entscheidet die vor Ort zuständige Arbeitsschutzbehörde.
Weitere Informationen zum Mutterschutz bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW unter www.mags.nrw/mutterschutz