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Ist es erlaubt, dass eine schwangere Mitarbeiterin in der Großküche mehrmals am Tag ins Kühlhaus (+4 bis +7 °C) oder Tiefkühlhaus (-18 bis -20 °C) geht, um Lebensmittel herauszuholen oder einzulagern?
KomNet Dialog 43935
Stand: 25.04.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Laut Mutterschutzgesetz ist Kältearbeit für Schwanger stark eingeschränkt oder gar nicht möglich. Ist es jedoch laut Mutterschutzgesetz erlaubt, dass eine schwangere Mitarbeiterin in der Großküche mehrmals am Tag ins Kühlhaus (+4 bis +7 °C) oder Tiefkühlhaus (-18 bis -20 °C) geht, um Lebensmittel herauszuholen oder einzulagern? Dabei würde sich die Mitarbeiterin maximal 1-2 Minuten im jeweiligen Kühlhaus aufhalten. Es geht also nicht um Arbeiten im Kühlhaus. Ein Mantel/Jacke würde zur Verfügung stehen.
Antwort:
Der von Ihnen beschriebene kurzfristige Aufenthalt in kalter Umgebung (z. B. in einem Kühlhaus) löst nicht das gesetzliche Beschäftigungsverbot aus, da die Dauer der Exposition nur wenige Minuten anhält und somit nur einem unbedeutenden Anteil der Arbeitszeit entspricht. Von Kältearbeit wird gesprochen, wenn bei Lufttemperaturen unter +15 Grad Celsius für mindestens eine Stunde pro Schicht gearbeitet werden muss. Aus dem persönlichen Temperatur-Wohlbefinden einer schwangeren Frau ergibt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf des Arbeitgebers.