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Darf eine Schwangere Bodenreinigungsarbeiten ausführen?

KomNet Dialog 5183

Stand: 30.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Das Mutterschutzgesetz verbietet werdenden Müttern Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind. Insbesondere verboten sind Arbeiten mit der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen. In unserem Krankenhaus wird noch in Eigenregie gereinigt, d.h. es wird Feuchtigkeit nebelfeucht auf den Boden aufgetragen. Bis jetzt gab es keinerlei Unfallgeschehen beim Reinigungspersonal. Darf eine Schwangere diese Reinigungstätigkeit weiter ausführen?

Antwort:

Die Tätigkeiten bei der Gebäudereinigung sind vielfältig. Ein Teil dieser Arbeiten wird aus mutterschutzrechtlicher Sicht allerdings als problematisch angesehen. Dies gilt besonders für die Beschäftigung Schwangerer in Bereichen Krankenhausreinigung und Arbeiten in der Bettenstation.


Neben Zeitdruck, Nachtarbeit und Arbeiten in beengten Verhältnissen mit anstrengender Körperhaltung kann u. a. die Einwirkung chemischer Gefahrstoffe, biologischer Arbeitsstoffe und physikalischer Schadfaktoren nicht sicher ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen rechtzeitig auf Gefährdungen hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer zu überprüfen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen durchzuführen.


Schutzmaßnahmen sind auch dann erforderlich, wenn von Schwangeren Zeit- und Arbeitsvorgaben gemäß einem Leistungsverzeichnis eingehalten werden müssen. Die Erledigung von Reinigungsarbeiten in einem im Voraus festgelegten Zeitrahmen berücksichtigt nicht den Umstand, dass die Leistungskraft im Verlauf einer Schwangerschaft nachlässt.


Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird (§ 9 Abs.2 MuSchG).


In Bezug auf die Fragestellung sind speziell die folgende Tätigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) verboten: 

  • Tätigkeiten, bei denen Schwangere der schädigenden Einwirkung von chemischen und biologischen Gefahrstoffen, Strahlen, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm ausgesetzt sind.
  • Körperlich schwere Arbeiten, wie das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich 10 kg Gewicht.
  • Arbeiten, die erhebliches Strecken, Beugen, dauerndes Hocken oder eine gebückte Haltung (Zwangshaltung) erfordern.
  • Arbeiten, die mit erhöhten Unfall- und Sturzgefahren verbunden sind.
  • Akkord- und Fließarbeiten.
  • Arbeitszeiten von täglich mehr als 8 ½ Stunden oder 90 Stunden in der Doppelwoche (für Frauen unter 18 Jahre gelten 8 Stunden täglich bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche).
  • Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich)


Bei der Bodenreinigung besteht die Gefahr, auf nassen glitschigen Böden auszurutschen oder auszugleiten. Von erhöhter Unfallgefahr spricht man, wenn besonders häufig mit schweren Unfällen zu rechnen ist. Bevor man werdende Mütter mit solchen Tätigkeit beschäftigt, ist zu prüfen, wie hoch die Unfallgefahr ist. Wenn die Böden mit rutschfesten Fliesen ausgestattet sind und die Schwangere auch geeignetes Schuhwerk trägt, kann man die Unfallgefahr minimieren. Außerdem hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob andere Beschäftigungsverbote vorliegen, wie z.B. Heben und Tragen von Lasten (Eimer mit Wasser...) und ob die Schwangere Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet, die bestimmte Gefahrstoffe enthalten. Für die Reinigungs- und Desinfektionsmittel sollten Sicherheitsdatenblätter vorliegen oder angefordert werden. Werdende Mütter dürfen überhaupt nicht krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen ausgesetzt sein. Mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder den Menschen in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen dürfen werdende oder stillende Mütter nur bei Unterschreitung des Grenzwertes beschäftigt werden.


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann." (§ 9 Abs.3 MuSchG)


Weitere Informationen zum Thema finden werden vom MAGS NRW angeboten. Auf das Merkblatt "Mutterschutz - Innenraumreinigung" der Gewerbeaufsicht Niedersachsen weisen wir hin.