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Zulässige Dauer stehender Tätigkeit in der Schwangerschaft bei einer Altenpflegerin?
KomNet Dialog 1152
Stand: 28.02.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Ich bin schwanger und arbeite als examinierte Altenpflegerin in einem Altenheim. Nach § 11 Abs. 5 Nr. 3 des MuSchG darf man keine Tätigkeit ausüben, bei der man mehr als 4 Stunden am Stück stehen muss. Trifft diese Regelung auch auf mich als Altenpflegerin zu? Eine Bekannte von mir, auch Altenpflegerin, brauchte ab dem 6. Monat nur noch 4 Std. arbeiten, aber mein Arbeitgeber meint, dass dieses Gesetz nicht für die Altenpflege zutrifft. Ich habe aber solch eine Ausklammerung im Mutterschutzgesetz nicht gefunden.
Antwort:
Der Einsatz einer Altenpflegerin fällt in der Regel nicht unter das Beschäftigungsverbot des § 11 Abs. 5 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG):
"Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen... sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet"
Die Tätigkeit einer Altenpflegerin wird erfahrungsgemäß überwiegend im Stehen und Gehen ausgeführt und ist nicht gleichbedeutend mit “überwiegend bewegungsarm". Selbst auf Verkäuferinnen in Ladengeschäften und Kaufhäusern oder Krankenschwestern ist das Beschäftigungsverbot, von Ausnahmen abgesehen, nicht anwendbar.
Der Gesetzgeber regelt in § 9 Abs. 3 MuSchG, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.