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Grundsätzlich gelten für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen die Vorschriften der VO(EWG) 3820/85 und 3821/85. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Im Art. 13 der VO(EWG)3820/85 werden den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit gegeben bestimmte Ausnahmen zuzulassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht ...
Stand: 29.08.2014
Dialog: 2578
Die Fahrpersonalverordnung betrifft Fahrer- von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie- von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer ...
Stand: 26.05.2019
Dialog: 7659
Die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes ( Fahrpersonalverordnung-FPersV) gilt für Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen beträgt usw. Der Begriff Fahrer ist in Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert. "Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug ...
Stand: 09.09.2014
Dialog: 21921
Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen) muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen ...
Stand: 19.06.2012
Dialog: 11921
Nach Artikel 8 Nr.8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dürfen tägliche und reduzierte Wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden. Regelmäßige wöchtliche Ruhezeiten von 45 Stunden müssen außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden. Sie müssen nicht am Standort des Fahrzeuges oder am Wohnsitz des Fahrers eingelegt werden. Sollte die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht an den vorgenannten ...
Stand: 16.08.2014
Dialog: 21814
In diesen Fällen hat er anstelle eines Schaublattes eine Bescheinigung gemäß § 20 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) mitzuführen. Der Unternehmer ist zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet, aus der ersichtlich sein muss, dass der Fahrer keine entsprechenden Fahrzeuge oder nur solche gelenkt hat, die nicht nachweispflichtig sind.Grundsätzlich gilt gemäß Fahrpersonalverordnung, dass Fahrer ...
Stand: 21.04.2021
Dialog: 662
Generell unterliegen Transportfahrten ab einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 2,8 t der Nachweispflicht. Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, ist die VO Nr. 561/2006/EG einzuhalten. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr 8 Fahrpersonalverordnung sind Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation ...
Stand: 11.08.2011
Dialog: 14302
Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht/zGG des Fahrzeugs über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen) muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen ...
Stand: 27.03.2019
Dialog: 10682
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen ...
Stand: 10.05.2012
Dialog: 16194
zum Fahrpersonalrecht gegegeben. Hier wird u.a. ausgeführt: "Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten bei jeder ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführten Fahrt (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Buchst. a VO (EG) Nr. 561/2006) eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs. Das gilt für die Dauer der gesamten Arbeitsschicht."Die Fahrpersonalverordnung ...
Stand: 20.01.2025
Dialog: 11820
Gemäß Artikel 3 Buchstabe h der VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit.Dies bedeutet, dass Privatfahrten mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t von den Lenk ...
Stand: 30.07.2024
Dialog: 43990
Mehrfahrerbetrieb wird definiert als der Einsatz von mindestens zwei Fahrerinnen/ zwei Fahrern auf demselben Fahrzeug während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit einer weiteren Fahrerin/ eines weiteren Fahrers nicht erforderlich. Während ...
Stand: 13.05.2024
Dialog: 12637
hierzu keinen Unterschied macht. Artikel 4 der (EG) 561/2006: Buchstabe a) "Beförderung im Straßenverkehr" jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführten Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs. Buchstabe c) "Fahrer" jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um ...
Stand: 28.04.2016
Dialog: 26491
Fahrzeuge und Fahrzeugeinheiten mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die im Güterverkehr eingesetzt sind, werden von dem Geltungsbereich der Verordnung EG 561/2006 erfasst. Straßenverkehr im Sinne dieser Verordnung ist jede Fortbewegung eines zur Personen-oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat. Fortbewegung ...
Stand: 15.09.2012
Dialog: 2690
Bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,8 t zHM und nicht mehr als 3,5 t zHM ergänzt die Fahrpersonalordnung (FPersV) die EU-Vorschriften.Wenn der Fahrer eines solchen Fahrzeuges für seinen Fahrtag oder für einen der 28 Kalendertage, die dem Fahrtag vorausgehen, keine Aufzeichnungen (bspw. Tageskontrollblätter ...
Stand: 18.02.2025
Dialog: 43503
Ausgenommen sind Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenunterhaltung eingesetzt werden. Zur laufenden Straßenunterhaltung gehört z. B. die Pflege der Randstreifen durch den Einsatz von Kehrmaschinen. Im Winterdienst verwendete selbstfahrende Arbeitsmaschinen fallen nicht in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006, da nur Fahrzeuge erfasst sind, die zur Personen- oder Güterbeförderung ...
Stand: 07.03.2015
Dialog: 23276
Bereitschaftszeiten von 15, 30 oder 45 Minuten sind als Fahrtunterbrechung zu bewerten, auch dann, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrer besetzt ist.Artikel 4 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 561/2006"Fahrtunterbrechung": jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeiten ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.Die Bereitschaftszeiten ...
Stand: 07.04.2025
Dialog: 44094
Arbeitnehmer fallen als Taxifahrer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Fahrpersonalgesetzes grundsätzlich unter den Geltungsbereich des Gesetzes.Auf Grundlage des § 2 Fahrpersonalgesetz wurde die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) erlassen.Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2FPersV haben nur Fahrer1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen ...
Stand: 01.08.2022
Dialog: 12965
Voraussetzung für die Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung -FPersV- ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen eingesetzt werden. Fahrzeuge, welche in diesem Zusammenhang eingesetzt werden, sind von den Vorschriften ausgenommen. Da in diesem Fall die Gesetzgebung bereits einen Ausnahmetatbestand vorsieht, muss keine ...
Stand: 10.10.2016
Dialog: 27627
Es wird beide Systeme nebeneinander geben. Für den notwendigen Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten hat der Fahrer gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu sorgen. Neben der bestehenden Mitführungsverpflichtung der Schaublätter, und eventueller Ersatzaufzeichnungen bei Betriebsstörungen gemäß VO EWG 3821/85 Art. 16 Abs. 2 wird es die Mitführungsverpflichtung der Ausdrucke des digitalen Kontrollgerätes und ...
Stand: 15.05.2012
Dialog: 3208