Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie lange müssen Bescheinigungen über Tätigkeiten (berücksichtigungsfreie Tage) aufbewahrt werden?

KomNet Dialog 43503

Stand: 08.06.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

Favorit

Frage:

Wie lange müssen Bescheinigungen über Tätigkeiten (berücksichtigungsfreie Tage) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 im Unternehmen aufbewahrt werden?

Antwort:

Bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,8 t zHM und nicht mehr als 3,5 t zHM ergänzt die Fahrpersonalordnung (FPersV) die EU-Vorschriften.

Wenn der Fahrer eines solchen Fahrzeuges für seinen Fahrtag oder für einen der 28 Kalendertage, die dem Fahrtag vorausgehen, keine Aufzeichnungen (bspw. Tageskontrollblätter) vorlegen kann, benötigt er für diese Tage eine Bescheinigung bzw. einen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage, gemäß § 20 FPersV des Unternehmers.


Gemäß § 1 Abs. 6 FPersV müssen die Unternehmen die Schaublätter, Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage, Aufzeichnungen über Straßen- und Betriebskontrollen und Ausdrucke aus dem Fahrtenschreiber in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs nach Aushändigung durch den Fahrer mindestens ein Jahr lang aufbewahren. Darüber hinaus ist die zweijährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder gemäß § 6 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) zu beachten. Sie sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.


In § 20 Abs. 5 FPersV wird Folgendes nochmals aufgeführt:

"Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten."


Weitere Informationen erhalten Sie unter "Fragen und Antworten" der Seite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).