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Müssen wir Kontrollgeräte in Fahrzeugen der Restmüllsammlung und in Kehrmaschinen mit Wechselaufbau für den Winterdienst wie vorgeschrieben nutzen?
KomNet Dialog 23276
Stand: 07.03.2015
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Sind freiwillig verbaute digitale bzw. analoge Kontrollgeräte in Fahrzeugen der Restmüllsammlung und in Kehrmaschinen mit Wechselaufbau für den Winterdienst in vorgeschriebener Weise zu nutzen? Wir sind kein gewerblich tätiges Unternehmen.
Antwort:
Ausgenommen sind Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenunterhaltung eingesetzt werden.
Zur laufenden Straßenunterhaltung gehört z. B. die Pflege der Randstreifen durch den Einsatz von Kehrmaschinen.
Im Winterdienst verwendete selbstfahrende Arbeitsmaschinen fallen nicht in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006, da nur Fahrzeuge erfasst sind, die zur Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt werden.
Die Freistellung für Hausmüllfahrzeuge gilt für Beförderungen, die im Rahmen von Sammeltätigkeiten erfolgen. Freigestellt ist auch die Anfahrt ins Sammelgebiet sowie die an die Sammlung anschließende Fahrt zur Abladestelle. Eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung kommt nur in Betracht, soweit es sich um die Abfuhr von Hausmüll handelt.
(Ausnahmeregelung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 der Fahrpersonalverordnung/FPersV findet Anwendung). Für diese Fahrzeuge ist der Einbau von Kontrollgeräten nicht vorgesehen, die ordnungsgemäße Benutzung ist daher nicht vorgeschrieben.
Sofern ein Kontrollgerät eingebaut ist, braucht bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht verwendet werden. Ein vorhandenes digitales Kontrollgerät kann auf OUT (out of scope) gestellt werden.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern finden in ihrem Geltungsbereich weiterhin Anwendung.