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KomNet-Wissensdatenbank

Fallen Paketdienste unter die Fahrpersonalverordnung?

KomNet Dialog 8008

Stand: 04.09.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Sind Paketdienste in irgendeiner Form von der Fahrpersonalverordnung ausgenommen bzw. ab wann sind diese Betriebe verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten vorzunehmen?

Antwort:

Die Fahrpersonalverordnung - FahrpersV gilt grundsätzlich für Fahrer

1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie

2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind.

Diese Fahrer haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten. und entsprechende Aufzeichnungen zu führen (§ 1 FahrPersV).

Unter § 18 der FahrPersV sind Ausnahmen genannt. Danach sind u.a. von den Bestimmungen ausgenommen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Hinweis: Auch wenn Paketdienste auf Grund v.g. Ausnahme keine Aufzeichnungen gemäß Fahrpersonalverordnung führen müssen, hat der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG einzuhalten und Aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG zu führen.

Die v.g. Vorschriften werden z.B. unter www.bag.bund.de angeboten.