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Fallen angestellte Fahrer von Taxen in den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes?

KomNet Dialog 12965

Stand: 01.08.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 1 FPersG als auch einschlägigen Kommentierungen ist nicht zu entnehmen, ob angestellte Fahrer (Arbeitnehmer) von Taxen in den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes fallen oder nicht? Grundsätzlich gilt das Gesetz für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 FPersG gilt dieses Gesetz nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen. Diese Regelung würde nach dem Wortlaut auf angestellte Taxifahrer zutreffen. Trotzdem ist nicht klar, ob die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Taxifahrer in den Geltungsbereich des FPersG einbezogen werden oder nicht, zumal das FPersG eine Ausführungsvorschrift zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EWG) Nr. 3821/85 darstellt.

Antwort:

Arbeitnehmer fallen als Taxifahrer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Fahrpersonalgesetzes grundsätzlich unter den Geltungsbereich des Gesetzes.

Auf Grundlage des § 2 Fahrpersonalgesetz wurde die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) erlassen.


Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2FPersV haben nur Fahrer

1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie

2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,


Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten entsprechend der EU-Verodnungen einzuhalten.


Daraus folgt, dass Taxi und Mietwagen zur gewerblichen Personenbeförderung mit maximal 8 Fahrgastplätzen plus Fahrer nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs.1 Nr. 2 (Lenk und Ruhezeiten ) der Fahrpersonalverordnung fallen.


Für Arbeitnehmer auf solchen Fahrzeugen gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.