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Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der REACH-Verordnung gilt:"Jeder nachgeschaltete Anwender hat das Recht, dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch liefert, schriftlich (auf Papier oder elektronisch) eine Verwendung zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt zu geben, damit diese ...
Stand: 10.10.2018
Dialog: 42478
Die Pflichten des sogenannten "Alleinvertreters" (OR = Only Representative) sind in Artikel 8 der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) geregelt:"(1) Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt ...
Stand: 10.10.2018
Dialog: 42474
. In Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) finden sich die Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt. Hier ist in Absatz 1 folgendes nachzulesen:"Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,a) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung ...
Stand: 16.08.2018
Dialog: 42414
Erdgas erfüllt als hochentzündliches Gas den Gefahrstoffbegriff nach § 3a des Chemikaliengesetzes. Der für die Beantwortung der Frage relevante Artikel 31 "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) fordert, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 13079
Unter Artikel 31 Punkt 9. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH Verordnung) ist festgelegt:"Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;c) sobald eine Beschränkung ...
Stand: 29.01.2025
Dialog: 11885
Nein, es besteht keine Verpflichtung für ein Sicherheitsdatenblatt.Die Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ergibt sich aus Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung). Im Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d) der REACH-Verordnung ist folgendes nachzulesen:"(6) Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form ...
Stand: 19.02.2020
Dialog: 43043
Der Text "Nur für gewerbliche Anwender" hat seine Grundlage in der EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH). Nach deren Anhang XVII Nr. 28, 29 und 30 muss die Verpackung von Stoffen und Gemischen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, mit dieser Aufschrift versehen sein. Gleiches gilt für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe ...
Stand: 10.08.2017
Dialog: 29726
Nach Artikel 36 der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Akteur der Lieferkette die für seine Aufgaben erforderlichen Informationen 10 Jahre aufbewahren. Hierzu kann auch das Sicherheitsdatenblatt und dessen Vorgängerversionen gehören (vgl. hierzu auch BAuA-Vortragsfolien "Das Sicherheitsdatenblatt als zentrales Informationsinstrument").Zudem kann es sinnvoll sein, z. B. um betriebliche ...
Stand: 08.03.2021
Dialog: 12596
Ja!Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) regelt den Aufbau und den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern. In Abschnitt 3.2 des Anhangs II der REACH-Verordnung wird für Gemische folgendes festgelegt:"Es sind der Produktidentifikator, die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 ...
Stand: 24.09.2020
Dialog: 43275
. Aufgrund der Ausführungen zur Aufbewahrungsfrist in Artikel 36 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) empfehlen wir Ihnen die Sicherheitsdatenblätter mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren: „1. Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während ...
Stand: 04.10.2016
Dialog: 16703
Auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA ist in den FAQs zu der Frage "Ist es erforderlich, dass der Name der sachkundigen Person aus dem Format der E-Mail-Adresse des Sicherheitsdatenblattes hervorgeht?" die Folgende Antwort zu finden:"Der Name der sachkundigen Person muss nicht aus dem E-Mail-Format für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) hervorgehen. Es kann ebenso eine funktionale E-Mail ...
Stand: 15.04.2021
Dialog: 5630
Zitronensäure steht im Abschnitt 3 wieder 10-90 %. Ist das korrekt?Die kurze Antwort auf Ihre Frage lautet "nein".Aus folgenden Gründen:Grundsätzlich ist es Lieferanten erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherheitsdatenblätter (SDB) zu vereinfachen, bzw. ein SDB für unterschiedliche Gemische zu verwenden. Selbstverständlich gelten dabei aber immer die Vorgaben aus dem Anhang II der REACH-VO ...
Stand: 25.08.2019
Dialog: 42822
Gemäß Ziffer 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind im Abschnitt 8 eines Sicherheitsdatenblattes die geltenden Grenzwerte für eine berufsbedingte Exposition anzugeben. Kann eine Exposition auftreten, sind die Grenzwerte anzugeben. Neben den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) nach der TRGS 900 www.baua.de/trgs für die inhalative Exposition gibt es für einige Stoffe ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 14276
Sicherheitsdatenblätter, die dem Abnehmer nach Artikel 31 der REACH-Verordnung zur Verfügung zu stellen sind, müssen dem Anhang II der Verordnung entsprechen. Dieser liegt zur Zeit in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/830 vor. Für die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches geben die Abschnitte 2.1 und 2.2 des Anhangs II vor, dass die Angaben nach der CLP-Verordnung erfolgen ...
Stand: 23.03.2018
Dialog: 42223
Laut Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hat der Lieferant dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Die Organisation/Gesellschaft als Ganzes wäre, soweit die Institute nicht rechtlich selbstständig sind, als Abnehmer zu sehen. Wenn ein Institut einen Stoff oder ein Gemisch an ein anderes Institut ...
Stand: 05.05.2023
Dialog: 43772
der ECHA wird die sachkundige Person nach AnhangII der REACH-Verordnung definiert und es werden Hinweise zur Schulung und kontinuierlichen Weiterbildung gegeben.(2) In der Gefahrstoffverordnung wird anstelle von „sachkundig“ der Begriff „fachkundig“ verwendet. Nach §2 Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen ...
Stand: 31.10.2019
Dialog: 42899
Nach Artikel 31 "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) muss der Lieferant dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der Verordnung zur Verfügung stellen.Eine gesetzliche Pflicht, nach Einstellen der Produktion und des Vertriebs ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, besteht ...
Stand: 16.01.2023
Dialog: 6779
. 1907/2006 (REACH) von den Inverkehrbringern zur Verfügung gestellt werden müssen. Für gefährliche Stoffe und Gemische ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 und Anhang II zu erstellen. Sicherheitsrelevante Informationen müssen nach Artikel 32 für Stoffe und Gemische geliefert werden, für die keine Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss. Bei Erzeugnissen müssen nach Artikel 33 ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 16437
Für das Gefahrstoffverzeichnis reichen die H-Sätze und ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt aus. Unabhängig davon sind die P-Sätze im Abschnitt 2.2 (Kennzeichnungselemente) des Sicherheitsdatenblattes eines Stoffes oder Gemisches anzugeben. Fehlen sie dort, sollte der Vorlieferant darauf hingewiesen bzw. nach dem Grund befragt werden. Auf die Informationspflicht des Artikel 34 der REACH ...
Stand: 15.10.2019
Dialog: 42480
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 3.1 der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) sind in dem Sicherheitsdatenblatt eines Stoffes die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffes anzugeben.Sollten von einem Stoff mehrere Formen bekannt sein, bspw. bei Isomeren oder bei unterschiedlichen Salz-Formen, so ist der Stoff anzugeben ...
Stand: 19.03.2019
Dialog: 42619