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Inwiefern ist der asiatische Hersteller in der Pflicht uns aktuelle MSDS zur Verfuegung zu stellen?

KomNet Dialog 42474

Stand: 10.10.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Verantwortung und Kostenübernahme eSDS Wir importieren Gefahrstoffe aus Asien in die EU. Der asiatische Hersteller ist durch einen OR repräsentiert. Entsprechende MSDS in Landessprache werden beigebracht. 1) Inwiefern ist der asiatische Hersteller in der Pflicht uns aktuelle MSDS zur Verfügung zu stellen ? Wer muss hierfür die Kosten tragen ? Für Aktualisierungen und ggflls Übersetzungen ? 2) Als Zwischenhändler sind wir nicht in der Lage Fragen zu evtl. Expositionsszenarien zu verfolgen . Wer ist hier verantwortlich ? Inhaltlich und kostentechnisch ?

Antwort:

Die Pflichten des sogenannten "Alleinvertreters" (OR = Only Representative) sind in Artikel 8 der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) geregelt:

"(1) Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird, kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure nach diesem Titel erfüllt.

(2) Der Vertreter hat auch alle anderen Verpflichtungen für Importeure im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss er über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen und unbeschadet des Artikels 36 Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Kunden sowie Informationen über die Übermittlung der jüngsten Fassung des in Artikel 31 genannten Sicherheitsdatenblattes bereithalten und aktualisieren.

(3) Wird gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Vertreter bestellt, so setzt der nicht in der Gemeinschaft ansässige Hersteller den Importeur/die Importeure derselben Lieferkette davon in Kenntnis. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Importeure als nachgeschaltete Anwender."

Kurz:

Der Alleinvertreter ist verpflichtet, die importierten Stoffe zu registrieren (Art. 8 Abs. 1 REACH-VO), aber auch alle anderen Pflichten von Importeuren, die sich aus der REACH-VO ergeben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf Sicherheitsdatenblätter hingewiesen. Verantwortlich für aktuelle Sicherheitsdatenblätter einschließlich ggf. erforderliche Stoffsicherheitsberichte und Expositionsszenarien bezogen auf die abgedeckten Verwendungen ist also der Alleinvertreter.

Sollte der Alleinvertreter seinen Pflichten nicht nachkommen, wenden Sie sich bitte zur Klärung an die bei dem Alleinvertreter örtlich zuständige Behörde.