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Dürfen Sicherheitsfachkräfte Sicherheitsdatenblätter erstellen, ohne an einem gesonderten Lehrgang teilgenommen zu haben?

KomNet Dialog 42899

Stand: 31.10.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Dürfen Sicherheitsfachkräfte Sicherheitsdatenblätter erstellen, ohne an einem gesonderten Lehrgang teilgenommen zu haben?

Antwort:

Nein, die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, um Sicherheitsdatenblätter erstellen zu dürfen.


In der TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" sind unter der Nummer 5 folgende Qualifikationen für Ersteller von Sicherheitsdatenblättern genannt:


"(1) In den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der ECHA wird die sachkundige Person nach AnhangII der REACH-Verordnung definiert und es werden Hinweise zur Schulung und kontinuierlichen Weiterbildung gegeben.


(2) In der Gefahrstoffverordnung wird anstelle von „sachkundig“ der Begriff „fachkundig“ verwendet. Nach §2 Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.


(3) Die Verwendung einer Software zum Erstellen von SDB entbindet nicht von der Verpflichtung, dass der Ersteller über die Fachkunde verfügen und erstellte SDB dem Anhang II REACH entsprechen müssen.


(4) Die fachkundige Person zur SDB-Erstellung sollte in Ergänzung zu den in den ECHA-Leitlinien genannten Regelwerken auch über Kenntnisse der in Nummer 4.5 aufgeführten nationalen Vorschriften, Bekanntmachungenund Informationsquellen verfügen, sofern diese für das Inverkehrbringen oder die Verwendung der entsprechenden Stoffe oder Gemische relevant sein können. In jedem Fall sind Kenntnisseder folgenden Vorschriftenund Regelungen notwendig:


1.Chemikaliengesetz (ChemG),

2.Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),

3.Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV),

4.Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere die 900er Serie, wie

a) TRGS900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“,

b) TRGS903 „Biologische Grenzwerte“,

c) TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“,

d) TRGS906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach §3 Abs.2 Nr.3 der GefStoffV“,

e) TRGS907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“,

f) TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“,

5.einschlägige Bekanntmachungen des BMAS, sowie

6.Regelungen und Schriften der Unfallversicherungsträger, z.B.zu Persönlicher Schutzausrüstung."