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KomNet-Wissensdatenbank

Ist aus der GefStoffV zwingend herzuleiten, dass Sicherheitsdatenblätter vorliegen müssen, auch wenn es Betriebsanweisungen und eine Gefahrstoffdatenbank als Informationsquelle gibt?

KomNet Dialog 16703

Stand: 04.10.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ist es zwingend aus § 6 Abs. 2 GefStoffV herzuleiten, dass die Sicherheitsdatenblätter (SDB) vorliegen müssen, wenn es Betriebsanweisungen für die Gefahrstoffe gibt und es eine Gefahrstoffdatenbank (DaMaRIS Dangerous Materials Registry Information System) als Infoquelle gibt? Für Forschungslabore mit 30-100 Substanzen würde das eine enorme Papierflut/Datenflut bedeuten, wobei die Beschäftigten diese SDB nie lesen. Es wird immer auf DaMaRIS und die Betriebsanweisungen zurück gegriffen.

Antwort:

In § 6 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung wird Folgendes ausgeführt:

"(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen."

Die Ausführungen sind u. E. an dieser Stelle eindeutig, d. h. Sicherheitsdatenblätter müssen vorliegen, unabhängig davon, dass Betriebsanweisungen und eine/mehrere Gefahrstoffdatenbank(en) vorliegen. Ihre Mitarbeiter sollen/müssen die Sicherheitsdatenblätter auch nicht lesen. Sie haben den Zweck, dass sie als Informationsgrundlage für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung (für die Mitarbeiter) dienen.

Aufgrund der Ausführungen zur Aufbewahrungsfrist in Artikel 36 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) empfehlen wir Ihnen die Sicherheitsdatenblätter mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren:

1. Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zur Verfügung

Weiterführende Informationen:

In den (rechtlich nicht verbindlichen) "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" wird Artikel 36 Absatz 1 der REACH-Verordnung in Bezug auf Sicherheitsdatenblätter (SDB) unter Punkt 2.10 "Mögliche Pflicht zum Aufbewahren von SDB und ihren geänderten Fassungen" konkretisiert:

"In diesem Text (und in der überarbeiteten Fassung von Anhang II) gibt es keinen Hinweis auf eine Pflicht der Akteure in der Lieferkette, Kopien von SDB und/oder überholten Fassungen davon über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Sowohl die Lieferanten von SDB als auch potenziell deren Abnehmer sollten diese Dokumente als Teil der „für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen“ ansehen, die mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren sind. Die bei der Erstellung des SDB verwendeten Informationen stellen möglicherweise selbst Informationen dar, die für die Aufgabenerfüllung gemäß REACH erforderlich sind, und es kann notwendig sein, sie in jedem Fall aufzubewahren, unabhängig von Ihrer Beziehung zum Inhalt des SDB. Die Inhaber von SDB und von anderen Informationen können in jedem Fall beschließen, sie hinsichtlich Produkthaftung und anderer Rechtsvorschriften aufzubewahren und es kann angemessen sein (beispielsweise bei Produkten mit Langzeitwirkungen), diese Informationen abhängig von den geltenden nationalen Gesetzen und Vorschriften länger als 10 Jahre lang aufzubewahren."

Hinweis:
Die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern finden Sie bei der ECHA.