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Wie lange muss ein Sicherheitsdatenblatt nach Einstellung der Produktion eines Gefahrstoffes noch bereitgehalten werden?
KomNet Dialog 6779
Stand: 24.06.2026
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Wie lange muss ich als Inverkehrbringer/Hersteller eines Gefahrstoffes nach Einstellung der Produktion/des Vetriebes dieses Gefahrstoffes noch ein SDB auf Anfrage zur Verfügung stellen können?
Antwort:
Artikel 36 "Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen" der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) lautet:
"(1) Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zur Verfügung. ..."
Ein Sicherheitsdatenblatt ist Bestandteil dieser Informationen und muss demzufolge wie in Artikel 36 gefordert 10 Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung aufbewahrt werden. Artikel 31 der REACh-Verordnung regelt die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter.