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Welche Verpflichtung hat der Anwender zur Überprüfung der "Stimmigkeit" eines Sicherheitsdatenblattes?

KomNet Dialog 11885

Stand: 04.10.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Der "Inverkehrbringer" von Gefahrstoffen hat dem "Anwender" von Gefahrstoffen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Wie sieht es aus, wenn die Informationen im Sicherheitsdatenblatt nicht vollständig, falsch oder unstimmig sind. Welche Verpflichtung hat der Anwender zur Überprüfung der "Stimmigkeit" eines Sicherheitsdatenblattes? Wenn z.B. unter dem Punkt "Mögliche Gefahren" angegeben wird, dass aus dem Produkt brennbare Dämpfe entstehen können, unter dem Punkt "Handhabung" aber ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich sind. Gibt es zu solchen Fällen bereits gerichtliche Entscheidungen oder verbindliche Kommentare zur "Überprüfungspflicht" des Gefahrstoffanwenders?

Antwort:

Unter Artikel 31 Punkt 9. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH Verordnung) (siehe auch Helpdesk - Startseite - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de)) ist festgelegt:

"Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,

a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;

b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;

c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.

Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe "Überarbeitet am .... (Datum)" versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben."

D. h. die Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes muss unverzüglich erfolgen, wenn sich Änderungen ergeben, die für den sicheren Umgang und die auszuwählenden Maßnahmen relevant sind oder zu anderen Einstufungen führen.

Die unter Artikel 31 der REACH-Verordnung festgelegten Pflichten richten sich an den Lieferanten. Das bedeutet, dass ein Abnehmer zunächst grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sich der Lieferant der Verordnung entsprechend verhält und unaufgefordert korrekte Sicherheitsdatenblätter liefert. Es besteht somit eine "Bringschuld" der Lieferanten und keine "Holschuld" der Anwender bezüglich aktueller Sicherheitsdatenblätter.

Es ist aber auch bekannt, dass Sicherheitsdatenblätter durchaus fehlerhaft erstellt sein können.


Stellt also ein Abnehmer (Arbeitgeber) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass Unstimmigkeiten in Bezug auf Aktualität und ggf. Korrektheit des Sicherheitsdatenblattes vorliegen, kann er im Rahmen seiner Arbeitgeberverantwortung für eine ordnungsgemäße Gefährdungsermittlung und -beurteilung durchaus verpflichtet sein, die Unstimmigkeiten zu klären (siehe Kap. 5.1 der TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).

Ist das über den Hersteller/Inverkehrbringer nicht möglich, kann auch eine entsprechende Mitteilung an die für den Hersteller/Inverkehrbringer zuständige Aufsichtsbehörde gegeben werden.


Über die ISI - Datenbank können Sicherheitsdatenblätter für Stoffe bezogen werden, auch für solche Stoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden.