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In wie weit müssen die Produktidentifikatoren im Sicherheitsdatenblatt mit denen einer gelieferten Substanz übereinstimmen?

KomNet Dialog 42619

Stand: 19.03.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

In wie weit müssen die Produktidentifikatoren im Sicherheitsdatenblatt mit denen einer gelieferten Substanz übereinstimmen? Einige Sicherheitsdatenblätter (SDB) eines französischen Lieferanten weisen diesbezüglich Abweichungen auf, so wird im Sicherheitsdatenblatt die salzfreie Form aufgeführt, obwohl die Salz-Form geliefert wird. Entsprechend stimmen auch die CAS-Nr. (sofern überhaupt angegeben) zwischen SDB und gelieferter Substanz nicht überein. Vereinzelt führt dies auch zu leicht unterschiedlichen Einstufungen nach GHS (auch unter Berücksichtigung der CLP-VO, Anhang VI)

Antwort:

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 3.1 der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) sind in dem Sicherheitsdatenblatt eines Stoffes die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffes anzugeben.


Sollten von einem Stoff mehrere Formen bekannt sein, bspw. bei Isomeren oder bei unterschiedlichen Salz-Formen, so ist der Stoff anzugeben, auf den sich das Sicherheitsdatenblatt bezieht. Wird wie in dem beschriebenen Beispiel im Sicherheitsdatenblatt die salzfreie Form eines Stoffes aufgeführt, aber dazu die Salz-Form geliefert, so ist dies nicht das richtige Sicherheitsdatenblatt für diesen Stoff. Bei Inhaltsstoffen von Gemischen gilt dies analog.


Dem nachgeschalteten Anwender wird empfohlen, dies dem Lieferanten des Stoffes mitzuteilen und auf die Übermittlung des richtigen Sicherheitsdatenblatts zu drängen. Sollte dem kein Erfolg beschieden sein, kann die zuständige Überwachungsbehörde informiert werden, so dass beim Lieferanten die Erstellung und Übermittlung eines richtigen Sicherheitsdatenblatts durchgesetzt wird.